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ASoK 8, August 1999, Seite 262

Mindestalter von Lehrlingen

Die Beschäftigung von Kinder ist grundsätzlich verboten. Kinder im Sinne des KJBG sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Erfüllung der Schulpflicht. Vor Vollendung des 15. Lebensjahres ist eine Beschäftigung im Rahmen eines Lehrverhältnisses nur dann zulässig, wenn das 14. Lebensjahr vollendet wurde und die Schulpflicht erfüllt ist.

Die Beschäftigung im Rahmen eines Ferialarbeitsverhältnisses vor Vollendung des 15. Lebensjahres wäre daher verboten.

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