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OGH: Kündigungsschutz Betriebsrat
• 1. Aus der weiten Fassung des § 121 Z 3 ArbVG ergibt sich, daß nicht nur Dienstversäumnisse, Verweigerungen, Minderleistungen, Saumseligkeit und Vergeßlichkeit bei der eigentlichen Dienstleistung, sondern auch die beharrliche Verletzung anderer gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten diesen Tatbestand erfüllen.
• 2. Verstößt die jahrelange Nichtmeldung und die sich ausweitende Ausübung einer Nebenbeschäftigung durch den Arbeitnehmer gegen dessen dienstvertragliche Pflichten, so ist das Element der Beharrlichkeit ebenfalls erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer schon aus der Weigerung des Arbeitgebers, einer wesentlich weniger umfangreichen Tätigkeit des Arbeitnehmers für einen privaten Fliegerclub zuzustimmen, klar sein mußte, daß dieser einer weitergehenden Tätigkeit ebensowenig zustimmen werde, und das von ihm geführte Unternehmen im selben Geschäftszweig tätig war wie das Tochterunternehmen des Arbeitgebers. – (§ 121 Z 3 ArbVG)
( 9 Ob A 218/98 v)