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OGH: Irrtumsanfechtung
• 1. Nach § 1385 ABGB kann ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft. Eine Irrtumsanfechtung kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Irrtum das betrifft, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als sicher, als unzweifelhaft und unstrittig angenommen haben („Vergleichsgrundlage"). Weiters müssen nach herrschender Auffassung auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung vorliegen.
• 2. Die Fehleinschätzung der Erfolgschancen eines Amtshaftungsprozesses gegen den Bund stellt nur einen Motivirrtum dar, der im Sinne des § 901 ABGB nur dann beachtlich ist, wenn die Parteien das Motiv zur Bedingung des Vertrages gemacht haben. – (§§ 870, 871, 901 und 1385 ABGB)
( 9 Ob A 306/98 k)