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ASoK 7, Juli 1999, Seite 237

Präsenzdienst und Anrechnung auf Vorrückungstermine

Dr. Wolfgang Höfle

§ 8 ArbPlSG: Präsenzdienst und Anrechnung auf Vorrückungstermine

OGH 9 Ob A 320/98 v v. , ARD 5030/5/99.

Präsenzdienstzeiten sind auf die für die Vorrückung maßgebliche Dienstzeit eines Kollektivvertrages anzurechnen.

Anm.: Mit dieser Entscheidung wird u. a. auch wieder einmal der Stufenbau der Arbeitsrechtsordnung aufgezeigt. Der Kollektivvertrag liegt unter dem zwingenden Gesetz (hier: einseitig zwingend für die Arbeitnehmer) und kann daher keine Schlechterstellung gegenüber diesem vornehmen. Finden sich in einem Kollektivvertrag gesetzwidrige Regelungen, sind diese rechtsunwirksam. Interessant wäre die Frage, inwiefern Arbeitnehmer und Arbeitgeber in solchen Fällen die Kollektivvertragspartner für allfällige Schäden belangen können. Diese Frage scheint nicht theoretisch, wenn man auch an die Vorgaben denkt, die das EU-Arbeitsrecht mit sich bringt (z. B. Gehaltsvorrückungen bei Teilzeitbeschäftigten).

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
Dr. Wolfgang Höfle ist Steuerberater in Wien und Vorsitzender der Arbeitsgruppe Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
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