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OGH: Abfertigungsanspruch
• Der die Voraussetzung des Abfertigungsanspruches gemäß § 23 a Abs. 1 Z 2 AngG bildende kausale objektivierbare Willenszusammenhang zwischen Kündigung und Inanspruchnahme der Pension ist auch dann gewahrt, wenn nach der Kündigung aber bis zum Zeitpunkt der maßgeblichen Endigung des Arbeitsverhältnisses ein Pensionsantrag gestellt wird und die Voraussetzungen des Pensionsanspruches gegeben sind. Ob der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt der Kündigung subjektiv annehmen konnte, daß ein Pensionsanspruch besteht oder den Zusammenhangswillen zwischen Kündigung und Inanspruchnahme der Pension zum Ausdruck brachte, ist im Hinblick auf den danach gestellten und positiv erledigten Pensionsantrag und den Umstand, daß die Voraussetzungen des Abfertigungsanspruches zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen müssen, ohne Bedeutung. – (§ 23 a Abs. 1 Z 2 AngG)
( 9 Ob A 142/98 t)