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VwGH: Entziehung der Aufenthaltserlaubnis
• Die Entziehung der Aufenthaltserlaubnis für einen kurzen Zeitraum ist bei Aufhebung dieser Maßnahme durch Erteilung einer neuerlichen Aufenthaltserlaubnis nicht geeignet, den Ablauf des in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr. 1/80 vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren zu beeinträchtigen. – (Art. 7 Satz 1 des Beschlusses des Assoziatsionsrates EWG-Türkei v. , Nr. 1/80)
( Zl. 97/09/0233)