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VwGH: Ausländerbeschäftigung
• 1. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. • AuslBG wurde angesichts der in Österreich mit dem Abkommen über den EWR unmittelbar anwendbar gewordenen Verordnung Nr. 1612/68/EWG vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der Absicht erlassen, einer bei unveränderter Rechtslage drohenden Benachteiligung der Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger gegenüber jenen von EWR-Staatsangehörigen zu begegnen. Der auf die Gleichstellung der Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger mit jenen von EWR-Staatsangehörigen gerichteten Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. • AuslBG muß daher dieselbe inhaltliche Bedeutung und Auslegung beigemessen werden, wie der inhaltsgleichen, nahezu wörtlich übereinstimmenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Art. 11 der genannten Verordnung.
• 2. Solcherart ist zur Erfüllung des Tatbestandes eines Adoptivkindes, dem der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt, weder eine vor dem 21. Lebensjahr des Ausländers beginnende sowie ununterbrochene Unterhaltsleistung erforderlich, noch hindert die nach dem 21. Lebensjahr des Ausländers erfolgte bzw. wirksam gewordene Adoption durch den Unterh...