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Geringfügig tätige Gewerbetreibende
• Geringfügig tätige Gewerbetreibende (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG)
HVSVT v. ; Höfle, ASoK 7/1998, 228; Sedlacek/Höfle, per saldo 3/1998, 15-20 (17).
Wer aufgrund eines Ausnahmeantrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG keine Kranken- und Pensionsbeiträge nach dem GSVG leisten muß, wird laut HVSVT nicht von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als (geringfügig beschäftigter) freier Dienstnehmer erfaßt. Der Ausnahmeantrag ist seit möglich für Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung. Weitere Voraussetzungen sind: nicht mehr als 12 Monate GSVG-Pflicht innerhalb der letzten 60 Kalendermonate; Kleinunternehmer, das heißt Umsatz max. 300.000 S p. a. (einmaliges Überschreiten um 45.000 S innerhalb von 5 Jahren ist erlaubt); Einkünfte aus dieser Tätigkeit max. 46.788 S p. a. (Wert 1999). Die Neuregelung ist auch für Auftraggeber interessant, weil sie so Sozialversicherungsbeiträge für freie Dienstnehmer sparen können und sich auch Probleme mit der Gewerbeordnung und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ersparen. Folgt man nämlich der Meinung des ARD-Betriebsdienstes (ARD 4987/23/98), gelten freie Dienstnehmer als selbständig i. S. d. GewO. Auch Auftraggeber machen sich nach dem UWG und der GewO strafbar, wenn sie Unbefugte zu (Dienst-)Leistungen h...