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ASoK 4, April 1999, Seite 140

OGH: Zeitausgleich / Arbeitskräfteüberlassung

Der vertragswidrig in Anspruch genommene Zeitausgleich für im Beschäftigerbetrieb geleistete Überstunden auf Weisung des Beschäftigers stellt im Rechtsverhältnis zwischen der überlassenen Arbeitskraft und dem Arbeitskräfteüberlasser eine arbeitsvertragliche Ordnungswidrigkeit dar, die jedoch nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes erreicht. – (§ 82 lit. d GewO i. V. m. § 1 AÜG)

„Wenn auch Arbeitsvertrag und Überlassungsvereinbarung (zwischen Überlasser und Beschäftiger) einen Zeitausgleich untersagen und nach den von der Revisionswerberin vermißten Feststellungen in der Abrechnung zwischen dem Beschäftiger und Überlasser eine Gewinnminderung für den Überlasser eintrat, so darf doch nicht eine weitgehende oder vollständige Saldierung, die im Rahmen der für den in Betracht kommenden Entlassungsgrund als subjektive Tatseite bedeutsam ist, außer acht gelassen werden. Die beklagte Partei 'ersparte' sich die Zahlung von Überstundenzuschlägen an den Kläger, hat aber andererseits Auslösen und Nächtigungsgebühren und das Entgelt für Normalüberstunden zu bezahlen, wobei es dem Wesen des Zeitausgleiches entspricht (vgl. nunmehr § 10 Abs. 1 Z 2 AZG), daß damit eine Leistung an Zahlungs Statt (§ 1414 ABGB) erbracht wird. W...

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