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OGH: Leistungsanspruch / Übergang
• Für eine Klage gegen den Übergang eines Leistungsanspruches nach § 324 Abs. 3 ASVG steht der Rechtsweg nicht offen. – (§ 324 Abs. 3 ASVG; § 42 Abs. 1 JN)
„Diese Grundsätze haben auch im vorliegenden Fall zu gelten, in dem es nicht um die Frage des Bestandes, des Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG und auch nicht um Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach § 65 Abs. 1 Z 3 ASGG (SSV-NF 4/89) geht, sondern nur um die Frage, an wen eine konkrete Versicherungsleistung auszuzahlen ist, also um die Frage des Zahlungsempfängers (§ 106 ASVG). Anders als im Fall der Entscheidung 10 Ob S 304/97 x hat die beklagte Partei auch keine Aufrechnung vorgenommen, sondern lediglich die Nachzahlungssumme statt an den Kläger an einen deutschen Versicherungsträger auf dessen Ersuchen überwiesen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders, als würde ein Versicherungsträger eine bestimmte Leistung mit Bescheid zuerkennen, jedoch in der Folge an den Versicherten nicht auszahlen: auch hier stünde keine 'Liquidierungsklage' zur Verfügung."
( 10 Ob S 127/98 v)