Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Arbeitsvertrag / Resolutivbedingung
• 1. Resolutivbedingungen beim Arbeitsvertrag sind nur dann unzulässig, wenn nicht nur der Eintritt des als auflösende Bedingung vereinbarten Ereignisses ungewiß ist, sondern darüber hinaus auch ein für die Beurteilung des Eintrittes oder Nichteintrittes der Bedingung maßgebender Stichtag nicht auch nur annähernd feststeht. Ist hingegen der Eintritt der Bedingung zu einem (zumindest annähernd) bestimmten Zeitpunkt zu beurteilen, ist ihre Vereinbarung, durch die lediglich das Motiv der Vertragsbeendigung zum Vertragsinhalt erhoben wird, zulässig, zumal eine solche Resolutivbedingung ohne größere Schwierigkeiten durch eine Befristungsabrede substituiert werden könnte.
• 2. Wird die Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses an die Gewährung der von der Arbeitnehmerin angekündigten Einstellungsförderung geknüpft, so ist eine solche Bedingung zulässig und wirksam, wenn sich in den ersten Wochen des Arbeitsverhältnisses herausstellen mußte, ob die Förderung gewährt wird oder nicht, sodaß der Zeitpunkt des (möglichen) Bedingungseintrittes zumindest annähernd bestimmt war. - (§ 901 ABGB)
( 9 Ob A 156/98 a)