OGH 18.06.1974, 8Ob94/74
OGH 18.06.1974, 8Ob94/74
Rechtssätze
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Norm | |
RS0042011 | Durch das Neuerungsverbot wird im Berufungsverfahren das Tatsachenvorbringen und das Beweisanerbieten nur so weit ausgeschlossen, als diese Tatumstände und Beweise nicht nach Inhalt des Urteiles und der Prozessakten in erster Instanz bereits vorgekommen sind. |
Normen | |
RS0037610 | Das Gericht ist nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstößt das Gericht nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft. Soweit aber ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben. |
Normen | |
RS0010391 | Begründung des Sicherungseigentums. |
Normen | |
RS0062274 | Der Begriff des Handelsgeschäftes beschränkt sich nicht auf die Geschäfte, die in dem betreffenden Betrieb ständig vorkommen oder die dem Betrieb sein Gepräge geben. Notwendig ist allein, dass das Geschäft mit dem Betrieb des Handelsgeschäftes in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient. |
Normen | HGB §343 UGB §343 |
RS0062307 | Auch Grundstücksgeschäfte können Handelsgeschäfte sein und zwar auch bloß als Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte eines Handelsbetriebes. |
Norm | HGB §1 Abs2 Z1 |
RS0061239 | Auch der Gesellschafter einer OHG ist für seine Person Kaufmann, soweit er für die Gesellschaft handelt. |
Normen | |
RS0038488 | Die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Wucher gelten auch für Handelsgeschäfte und Glücksverträge. |
Normen | |
RS0018793 | Handelsgeschäfte können wegen Verletzung über die Hälfte auch von dem Vertragsteil nicht angefochten werden, auf dessen Seite das Geschäft kein Handelsgeschäft ist (so schon EvBl 1955 Nr 363). |
Norm | HGB §344 Abs1 |
RS0062324 | Steht fest, daß der Teilhaber einer OHG für die Gesellschaft gehandelt hat, dann greift auch die Vermutung des § 344 HGB Platz. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042011 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-76502