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OGH 18.06.1974, 8Ob94/74

OGH 18.06.1974, 8Ob94/74

Rechtssätze


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Norm
RS0042011
Durch das Neuerungsverbot wird im Berufungsverfahren das Tatsachenvorbringen und das Beweisanerbieten nur so weit ausgeschlossen, als diese Tatumstände und Beweise nicht nach Inhalt des Urteiles und der Prozessakten in erster Instanz bereits vorgekommen sind.
Normen
RS0037610
Das Gericht ist nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstößt das Gericht nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft. Soweit aber ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben.
Normen
RS0010391
Begründung des Sicherungseigentums.
Normen
HGB §343
HGB §344 Abs1
UGB §343
UGB §344
RS0062274
Der Begriff des Handelsgeschäftes beschränkt sich nicht auf die Geschäfte, die in dem betreffenden Betrieb ständig vorkommen oder die dem Betrieb sein Gepräge geben. Notwendig ist allein, dass das Geschäft mit dem Betrieb des Handelsgeschäftes in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient.
Normen
HGB §343
UGB §343
RS0062307
Auch Grundstücksgeschäfte können Handelsgeschäfte sein und zwar auch bloß als Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte eines Handelsbetriebes.
Norm
HGB §1 Abs2 Z1
RS0061239
Auch der Gesellschafter einer OHG ist für seine Person Kaufmann, soweit er für die Gesellschaft handelt.
Normen
ABGB §879 Z4 DIII
ABGB §1267
HGB §343
WuchG §1
RS0038488
Die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Wucher gelten auch für Handelsgeschäfte und Glücksverträge.
Normen
ABGB §934
EVHGB Art8 Nr6
HGB §343
HGB §351a
RS0018793
Handelsgeschäfte können wegen Verletzung über die Hälfte auch von dem Vertragsteil nicht angefochten werden, auf dessen Seite das Geschäft kein Handelsgeschäft ist (so schon EvBl 1955 Nr 363).
Norm
HGB §344 Abs1
RS0062324
Steht fest, daß der Teilhaber einer OHG für die Gesellschaft gehandelt hat, dann greift auch die Vermutung des § 344 HGB Platz.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042011
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-76502