Suchen Kontrast Hilfe
OGH 04.07.1984, 8Ob81/83

OGH 04.07.1984, 8Ob81/83

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0029001
Zwischen der Untüchtigkeit der Gehilfen und der Schädigung muß ein Zusammenhang bestehen. Die Schadenszufügung muß in Ausführung der Besorgung, zu der der Gehilfe herangezogen wird, erfolgen.
Norm
RS0058300
Die Gefährdungshaftung des Halters wird durch die Schwarzfahrt eines Angestellten nicht berührt. Zur Begründung einer Haftung des Halters für die Unfallsfolgen bedarf es daher des Nachweises dessen Verschuldens an der Ermöglichung der Schwarzfahrt nicht.
Norm
RS0058176
Haltereigenschaft des Reparaturunternehmers (Werkstätteninhabers; Traktor).
Norm
RS0029140
Eine Haftung für die Gefährlichkeit des Besorgungsgehilfen setzt die Kenntnis jener gefährlichen Eigenschaft voraus, die sich bei Schadenszufügung verwirklicht hat.
Norm
RS0058297
Der im § 6 Abs 2 EKHG gebrauchte Ausdruck "angestellt" weist bloß darauf hin, daß der Person im Auftrag des Halters eine Verfügungsgewalt über die motorische Kraft des Kraftfahrzeuges zusteht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029001
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-76486