OGH 04.07.1984, 8Ob81/83
OGH 04.07.1984, 8Ob81/83
Rechtssätze
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Norm | |
RS0029001 | Zwischen der Untüchtigkeit der Gehilfen und der Schädigung muß ein Zusammenhang bestehen. Die Schadenszufügung muß in Ausführung der Besorgung, zu der der Gehilfe herangezogen wird, erfolgen. |
Norm | |
RS0058300 | Die Gefährdungshaftung des Halters wird durch die Schwarzfahrt eines Angestellten nicht berührt. Zur Begründung einer Haftung des Halters für die Unfallsfolgen bedarf es daher des Nachweises dessen Verschuldens an der Ermöglichung der Schwarzfahrt nicht. |
Norm | EKHG §5 IIB |
RS0058176 | Haltereigenschaft des Reparaturunternehmers (Werkstätteninhabers; Traktor). |
Norm | ABGB §1315 III |
RS0029140 | Eine Haftung für die Gefährlichkeit des Besorgungsgehilfen setzt die Kenntnis jener gefährlichen Eigenschaft voraus, die sich bei Schadenszufügung verwirklicht hat. |
Norm | |
RS0058297 | Der im § 6 Abs 2 EKHG gebrauchte Ausdruck "angestellt" weist bloß darauf hin, daß der Person im Auftrag des Halters eine Verfügungsgewalt über die motorische Kraft des Kraftfahrzeuges zusteht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029001 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-76486