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OGH 15.02.1978, 8Ob607/78

OGH 15.02.1978, 8Ob607/78

Rechtssätze


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Normen
EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IDa
RS0034986
Der keinesfalls ausdehnend auszulegende erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO begründet keinen neuen materiell - rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung; er setzt vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht.
Normen
EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IDa
EGZPO ArtXLII IJ
RS0035050
Bei Vertragsverhältnissen besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann.
Normen
ABGB §1053
EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IDa
EGZPO ArtXLII IJ
RS0020067
Im Falle eines Kaufvertrages wird eine Rechnungslegungspflicht des Käufers gegenüber dem Verkäufer dann zu bejahen sein, wenn und soweit er die ihm auf Grund dieses Vertrages obliegende Entgeltleistung nicht an seinen Vertragspartner, sondern an einen Dritten zu erbringen hat. Ohne daß auf die rechtliche Konstruktion einer solchen Verpflichtung des Käufers näher einzugehen wäre, bringt es hier nämlich das Wesen dieses Rechtsverhältnisses mit sich, daß der Verkäufer, an den ja nicht geleistet wird, über den Umfang seines Vermögens im Ungewissen bleibt, während der Käufer ohne weiteres in der Lage ist, dem Verkäufer sie erforderlichen Auskunft über die Höhe der vor ihm dem Dritten erbrachten Leistungen zu erteilen und ihm eine solche Auskunft auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ohne weiters zugemutet werden kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034986
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-76437