OGH 29.03.1984, 8Ob578/83
OGH 29.03.1984, 8Ob578/83
Rechtssätze
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Normen | AGBKr 1961 Pkt6 AGBKr 1971 Pkt10 HGB §346 C HGB §355 |
RS0052409 | Die Bank übernimmt durch den Kontoführungsvertrag die Verpflichtung, in regelmäßigen Zeitabständen Rechnungsabschlüsse durchzuführen, den Saldo zu ermitteln und den ermittelten Saldo mit dem Angebot auf einvernehmliche Feststellung dem Kunden bekanntzugeben. Dem entspricht die Pflicht des Kunden, den übermittelten Rechnungsabschluß entgegenzunehmen, die Verrechnung - insbesondere an Hand der Tagesauszüge - zu überprüfen und etwaige Beanstandungen vorzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt, daß dem Kunden eine angemessene Reklamationsfrist zu gewähren ist, ist die in den vorgenannten Bestimmungen für schriftliche Reklamationen gegen Rechnungsabschlüsse und Auszüge über Verrechnungsperioden festgelegte vierwöchige Frist zu billigen. |
Normen | ABGB §1416 HGB §355 |
RS0033381 | Ein Kontokorrentverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn die Parteien übereingekommen sind, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus ihrer Geschäftsverbindung entsprechenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für einen von ihnen ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begründen. |
Normen | |
RS0030750 | Wer bei einem Versicherungsvertrag (Massenvertrag, Unterwerfungsvertrag) das Antragsformular ungelesen unterschreibt, muß damit rechnen, daß dieser Antrag auch Vertragsbedingungen enthält, die mündlich bei den vorbereitenden Verhandlungen nicht zur Sprache gekommen sind. Bei einem Unterwerfungsvertrag, der auf der Grundlage allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossen wird, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller von diesen Bedingung Kenntnis hatte. |
Norm | HGB §355 |
RS0062299 | Für die Frage, ob zwischen Bank und Kunden ein Kontokorrentverhältnis angenommen werden kann, kommt es nicht allein auf den buchmäßigen Vorgang, sondern auch auf den Willen der Parteien an, der darauf gerichtet sein muß, daß die einzelnen Posten des Kontos nicht selbständig geltend gemacht werden, sondern zuzüglich Zinsen in den bei Abschluß der Rechnungsperiode sich ergebenden Saldo übergehen sollen. |
Norm | HGB §355 |
RS0062373 | Ein Kontokorrentverhältnis setzt nicht voraus, daß auf beiden Seiten Forderungen entstehen müssen. Namentlich im Bankverkehr wird ein echtes Kontokorrentverhältnis auch angenommen, wenn ein Bankkredit abgewickelt wird. Das übliche Kontokorrentgeschäft von Banken besteht gerade darin, daß einem Bankkunden in laufender Rechnung ein Kredit unter Beschränkung auf eine Höchstsumme gewährt wird. |
Norm | |
RS0032030 | 1.) Ab Eintritt des Verzuges ist der volle Entgeltbetrag einschließlich der Umsatzsteuer zu verzinsen (abweichend von SZ 48/140) 2.) Soweit die Umsatzsteuerpflicht reicht, sind auch die Verzugszinsen in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. 3.) Umsatzsteuer von der Umsatzsteuer wird nicht geschuldet. |
Normen | |
RS0032006 | Gemäß § 6 Z 8 lit a UStG 1972 ist die Gewährung von Krediten umsatzsteuerfrei. Daraus folgt, daß auch das mit der Kreditgewährung im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehende Entgelt nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Dazu zählen im weiteren Sinne auch vereinbarte Verzugszinsen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0052409 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-76421