OGH 10.05.1984, 8Ob574/83
OGH 10.05.1984, 8Ob574/83
Rechtssätze
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Normen | |
RS0060077 | Eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses bewirkt erst das stattgebende rechtskräftige Urteil und zwar ex tunc. |
Norm | |
RS0060224 | Die Nichtigkeitsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. |
Norm | ZPO §503 Z4 E4c2 |
RS0043417 | Die Feststellung der Bedeutung eines Urkundeninhaltes auf Grund von Zeugenaussagen ist nicht rechtliche Beurteilung, sondern tatsächliche Feststellung. |
Norm | |
RS0060431 | Die Ausgliederung des gesamten Produktionsbetriebes kommt inhaltlich einer Abänderung des Unternehmensgegenstandes gleich und bedarf daher, wenn keine satzungsmäßige Ausnahme gemacht wurde, der einstimmigen Beschlußfassung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiete | Zivilrecht<br/>Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060077 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-76418