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OGH 10.05.1984, 8Ob574/83

OGH 10.05.1984, 8Ob574/83

Rechtssätze


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Normen
RS0060077
Eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses bewirkt erst das stattgebende rechtskräftige Urteil und zwar ex tunc.
Norm
RS0060224
Die Nichtigkeitsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten.
Norm
RS0043417
Die Feststellung der Bedeutung eines Urkundeninhaltes auf Grund von Zeugenaussagen ist nicht rechtliche Beurteilung, sondern tatsächliche Feststellung.
Norm
RS0060431
Die Ausgliederung des gesamten Produktionsbetriebes kommt inhaltlich einer Abänderung des Unternehmensgegenstandes gleich und bedarf daher, wenn keine satzungsmäßige Ausnahme gemacht wurde, der einstimmigen Beschlußfassung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiete
Zivilrecht<br/>Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060077
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-76418