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ASoK 11, November 1998, Seite 389

OGH: Entgeltfortzahlung

1. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 EFZG geht vom sogenannten Ausfallprinzip aus. Demnach hat der Arbeitnehmer während seines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.

2. Der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß § 3 EFZG sieht daher in seinem § 2 Abs. 2 letzter Satz vor, daß regelmäßig geleistete Überstunden bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mit zu berücksichtigen seien, es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.

3. Ein allgemeiner Arbeitsausfall, der alle Dienstnehmer des Betriebes oder einen Teil davon ohne Rücksicht auf Krankheit oder Unglücksfall des einzelnen Dienstnehmers betrifft, der Arbeitsverhinderung des einzelnen Dienstnehmers durch Krankheit oder Unglücksfall vorgeht. Wenngleich somit im allgemeinen als wahrscheinlich unterstellt werden kann, daß der Arbeitnehmer, der bisher regelmäßig Überstunden geleistet hat, dies auch in Zukunft getan hätte, gilt diese Annahme dann nicht mehr, wenn es im Zeitraum der Arbeitsverhinderung aufgrund wesentlicher Veränderungen zu einem allgemeinen Rückg...

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