OGH 04.12.1980, 8Ob190/80
OGH 04.12.1980, 8Ob190/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS0039939 | Die Beweislastverteilung ist revisibel; ihre grundsätzliche Regel lässt sich auf die knappe Formel bringen, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat. Erfahrungssätze, die zur Feststellung des Tatbestandes herangezogen wurden, sind einer Anfechtung durch Revision entzogen. |
Normen | |
RS0022624 | Ob ein prima - facie - Beweis überhaupt zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und damit eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren überprüfbar ist. |
Normen | |
RS0022549 | Die Frage der Tragfähigkeit des Anscheinsbeweises ist an und für sich eine Frage der Beweiswürdigung; dies gilt aber nicht für die weitere Frage, ob eine ernstliche andere Möglichkeit hervorgekommen ist, die für den Geschehensablauf in Betracht zu ziehen ist. Damit wird nämlich ein Problem aufgerollt, das nicht mehr dem Gebiet der Beweiswürdigung, sondern jenem der Beweislastverteilung und somit der rechtlichen Beurteilung angehört. |
Norm | ZPO §272 D |
RS0040281 | Die österreichische ZPO kennt keine prima - facie - Beweisregel. |
Normen | |
RS0023778 | Der prima facie - Beweis ist nur in der Frage des Kausalzusammenhanges zulässig. |
Norm | |
RS0040129 | Die in dieser Gesetzesstelle dem Gericht aufgetragene Beweiswürdigung ist die Prüfung, ob die Ergebnisse der Beweisaufnahme dem Richter die volle Überzeugung vom Bestand oder Nichtbestand der behaupteten Tatsache vermitteln. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039939 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-76278