OGH 17.09.1974, 8Ob131/74
OGH 17.09.1974, 8Ob131/74
Rechtssätze
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Norm | |
RS0051454 | § 13 AO über die Grundbuchsperre gilt nicht für vertragliche Absonderungsrechte. |
Norm | |
RS0043958 | Der Antrag, der OGH möge in der Sache selbst erkennen und der Berufung keine Folge geben, ist verfehlt, weil im Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluß, der das erstrichterliche Urteil aufhebt und neue Verhandlung aufträgt, nicht Entscheidung in der Hauptsache begehrt werden kann. |
Norm | |
RS0051568 | Gemäß § 8 Abs 3 AO können Rechtshandlungen des Schuldners überhaupt nur den Gläubigern gegenüber unwirksam sein. Im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Dritten dagegen bleiben selbst im Widerspruch mit den Beschränkungen der AO vorgenommene Rechtshandlungen wirksam. Der Schuldner kann nicht die Rechtswirksamkeit eines von ihm selbst während des Ausgleichsverfahrens geschlossenen Vertrages anfechten (NZ 1926,109). |
Normen | |
RS0051906 | Zur Frage der (kombinierten) Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Absonderungsrecht und der persönlichen Haftung des Ausgleichsschuldners. |
Norm | |
RS0051500 | § 10 AO schließt die Erwerbung eines vertragsmäßigen Absonderungsrechtes nicht aus. |
Normen | |
RS0051656 | Sind die Urkunden über die Pfandrechtsbestellung mit der darin erklärten Einwilligung des beklagten Schuldners zur Einverleibung des Pfandrechtes vor dem Tage der Einbringung des Ausgleichsantrages errichtet worden und ist die Eintragung des Pfandrechtes nach diesem Zeitpunkte auf Antrag der Klägerin als Pfandgläubigerin erfolgt, so liegen Rechtshandlungen des Beklagten als Ausgleichsschuldner nach diesem Zeitpunkte, die eine relative Unwirksamkeit der Pfandrechtsbegründung, sei es nach § 8 Abs 1, sei es nach § 8 Abs 2 und 3 AO herbeiführen konnten, erst gar nicht vor. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0051454 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-76223