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OGH: Insolvenzentgeltsicherung
• 1. Durch die Neufassung des § 7 Abs. 1 IESG i. d. F. des IRÄG 1994 ist beabsichtigt, zur Rechtslage wie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzukehren. Für den Bereich des IESG ist daher davon auszugehen, daß einerseits gerichtliche Entscheidungen, deren prozessuale Grundlage allein die Parteiendisposition ist (z. B. also Versäumungs- und Anerkenntnisurteile), hinsichtlich der Qualifizierung eines Anspruches als gesichert ebensowenig bindend sind, wie andererseits Parteienerklärungen im Konkursverfahren, selbst wenn sie kraft positiver Bestimmung der Konkursordnung teils im Konkurs, teils außerhalb des Konkurses bestimmte rechtskraftähnliche Wirkungen haben.
• 2. An die bloße insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung besteht keine Bindung. Dies folgt aus § 7 Abs. 1, 3. Satz, letzter Satzteil IESG: wenn nicht einmal eine andere Gerichtsentscheidung aus den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung eine Bindungswirkung entfaltet, dann kann umso weniger eine gewöhnliche Feststellung der Forderung zu einer Bindungswirkung führen. - (§ 7 Abs. 1 IESG)
„In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß - wie sich insbesondere aus § 110 Abs. 2 KO ergibt - auch titulierte Forderungen anzumelden sind ...