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Vorzeitige Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit?
• 1. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ist auf das bisherige Verhalten des Angestellten Bedacht zu nehmen. Ein Angestellter, der sich immer wohl verhalten hat, wird einen größeren Vertrauensvorschuß erwarten dürfen als ein Angestellter, der das Vertrauen seines Arbeitgebers bereits auf die Probe gestellt hat.
• 2. Im Hinblick auf ein fast sechsjähriges Wohlverhalten der Arbeitnehmerin muß die Rückgabe des nicht nur probierten, sondern getragenen Pullovers zwecks Weiterverkaufs zwar als nicht zu befürwortende Pflichtverletzung beurteilt werden, doch kommt diesem Vorgehen bei objektiver Betrachtung noch nicht das Gewicht einer Vertrauensverwirkung zu.
• 3. Die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes nach § 27 Z 4 AngG, dritter Tatbestand (Anstiftung zum Ungehorsam und der Versuch einer solchen Anstiftung), werden im allgemeinen erfüllt, wenn ein Angestellter andere Bedienstete zu solchen Handlungen oder Unterlassungen auffordert, deren Verwirklichung durch den auffordernden Angestellten zu dessen Entlassung berechtigen würde. Die Geringfügigkeit des Verstoßes, von dem die anderen Verkäuferinnen nach dem Willen der Arbeitnehmerin der Filialleiterin nicht Mitteilung machen sollten, hindert...