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Sozialversicherung von neuen Selbständigen: Die Erklärung zählt!
Vorgesehene Versicherungsgrenzen sind de facto vor allem eine Orientierungshilfe
Mit der 23. GSVG-Novelle wurde rückwirkend zum klargestellt, daß der Eintritt der Pflichtversicherung für die sogenannten „neuen Selbständigen" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in erster Linie nicht vom Überschreiten der jeweiligen Versicherungsgrenzen abhängt, sondern von der Erklärung des Versicherten über die von ihm erwarteten Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr. Auf diese Weise kann es zur sofortigen Pflichtversicherung durch Erklärung kommen, sodaß mit der Beurteilung über Bestand oder Nichtbestand der Pflichtversicherung nicht bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides zugewartet werden muß.
Ein besonderes Problem der Sozialversicherung für „neue Selbständige" besteht darin, daß oft zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht festgestellt werden kann, ob die Versicherungsgrenze im laufenden Jahr durch die erwarteten Einkünfte überschritten wird. Da in der Sozialversicherung aber jederzeit aktuell Leistungsansprüche entstehen können, ist eine Gewißheit über das Vorliegen der Pflichtversicherung erforderlich.
Durch die 23. Novelle zum GSVG (BGBl. I Nr. 139/1998) kam es nun zu wesentlichen Neuerungen bei der Beurteilung der Pflichtversicherung für die seit in die Kranken- und Pens...