OGH 09.10.1980, 7Ob682/80
OGH 09.10.1980, 7Ob682/80
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS0017016 | Garantieerklärung, in der sich die Bank nur zur Leistung "nach der Sachlage und Rechtslage" verpflichtet. |
Norm | ZPO §419 E |
RS0041808 | Maßgebend für den Zuspruch eines bestimmten Betrages ist nur das Endergebnis und nicht jener Rechenvorgang, der zu ihm geführt hat. Enthalten daher die Feststellungen über die Zwischenstufen infolge Rechenfehler (möglicherweise aber nur Schreibfehler, die auf den Rechengang an sich keinen Einfluß hatten) geringfügige Fehler, so spielt dies keine Rolle, wenn das Endergebnis, etwa mit Hilfe eines zweiten Rechenganges, richtig festgestellt wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017016 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-76119