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OGH 09.10.1980, 7Ob682/80

OGH 09.10.1980, 7Ob682/80

Rechtssätze


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Norm
RS0017016
Garantieerklärung, in der sich die Bank nur zur Leistung "nach der Sachlage und Rechtslage" verpflichtet.
Norm
RS0041808
Maßgebend für den Zuspruch eines bestimmten Betrages ist nur das Endergebnis und nicht jener Rechenvorgang, der zu ihm geführt hat. Enthalten daher die Feststellungen über die Zwischenstufen infolge Rechenfehler (möglicherweise aber nur Schreibfehler, die auf den Rechengang an sich keinen Einfluß hatten) geringfügige Fehler, so spielt dies keine Rolle, wenn das Endergebnis, etwa mit Hilfe eines zweiten Rechenganges, richtig festgestellt wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017016
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-76119