Suchen Kontrast Hilfe
OGH 28.06.1984, 7Ob66/83

OGH 28.06.1984, 7Ob66/83

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ABGB §6
ABGB §298
ABGB §859
ARB 2018 Art23 2.1.2
SBR PktV Art1
RS0008869
Punkt V Art 1 SBR, womit das vom Versicherer übernommenen Risiko für Rechtsschutz aus Verträgen in Erweiterung der ARB umschrieben wird, enthält zwei Tatbestandselemente, nämlich einerseits die Voraussetzung, dass Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Vertrag verfolgt werden, und andererseits, dass dieser Vertrag eine bewegliche Sache "betrifft". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist von einem schuldrechtlichen Verhältnis dessen realer Gegenstand "betroffen". Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache "betrifft" daher nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache.
Normen
RS0009981
Mit dem Besitz einer unbeweglichen Sache sind nur Rechte verbunden, die dem Besitzer oder Eigentümer einer Liegenschaft als solchem zustehen, wie zB Grunddienstbarkeiten; auf die Verbücherung eines anderen Rechtes kommt es nicht an.
Norm
RS0013928
Es ist ein Begriffsmerkmal des schuldrechtlichen Vertrages, daß er persönliche Rechte regelt. Er betrifft dann entweder eine unbewegliche oder eine bewegliche Sache; er kann sich auch auf Rechte beziehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008869
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-76100