OGH 28.06.1984, 7Ob66/83
OGH 28.06.1984, 7Ob66/83
Rechtssätze
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Normen | |
RS0008869 | Punkt V Art 1 SBR, womit das vom Versicherer übernommenen Risiko für Rechtsschutz aus Verträgen in Erweiterung der ARB umschrieben wird, enthält zwei Tatbestandselemente, nämlich einerseits die Voraussetzung, dass Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Vertrag verfolgt werden, und andererseits, dass dieser Vertrag eine bewegliche Sache "betrifft". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist von einem schuldrechtlichen Verhältnis dessen realer Gegenstand "betroffen". Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache "betrifft" daher nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache. |
Normen | |
RS0009981 | Mit dem Besitz einer unbeweglichen Sache sind nur Rechte verbunden, die dem Besitzer oder Eigentümer einer Liegenschaft als solchem zustehen, wie zB Grunddienstbarkeiten; auf die Verbücherung eines anderen Rechtes kommt es nicht an. |
Norm | |
RS0013928 | Es ist ein Begriffsmerkmal des schuldrechtlichen Vertrages, daß er persönliche Rechte regelt. Er betrifft dann entweder eine unbewegliche oder eine bewegliche Sache; er kann sich auch auf Rechte beziehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008869 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-76100