OGH 20.06.1984, 7Ob598/84
OGH 20.06.1984, 7Ob598/84
Rechtssätze
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Normen | |
RS0042984 | Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu. |
Normen | |
RS0070482 | Bei Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfs ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, vorliegt, und dies nur durch die Kündigung des bestehenden Mietvertrages möglich ist. Wenn dem Bedarf des Vermieters durch eine entsprechende Neuverteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume abgeholfen werden kann, ist dringender Eigenbedarf nicht gegeben (vgl MietSlg 28312, 26253, 23358 f uva). Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden, hat eine Interessenabwägung zu erfolgen (vgl MietSlg 28313, 24291, 22359 uva). |
Normen | |
RS0042762 | Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann für sich allein grundsätzlich nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes haben, weil er zum Tatsachenbereich gehört. |
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RS0068279 | Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden können kommt es zur Interessenabwägung. Die Frage des Eigenbedarfes darf aber nicht von vornherein nach dem Ergebnis einer vorweggenommenen Interessenabwägung gelöst werden. |
Normen | |
RS0070460 | Der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 8 MRG entspricht dem des § 19 Abs 2 Z 5 MG. Unterschiedlich sind nur die jeweils vorgesehenen Fälle des Entfalls der Interessenabwägung. Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des § 19 Abs 2 Z 5 MG in die neue Regelung spricht für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vor. Die zu § 19 Abs 2 Z 5 MG ergangene Rechtsprechung ist daher auch für die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 8 MRG anwendbar, soweit nicht über den Entfall der Interessenabwägung die Rechtslage eine Änderung erfahren hat. |
Normen | MG §19 Abs2 Z5 A1 MRG §30 Abs2 Z8 A1 |
RS0067751 | Kann das Wohnungsbedürfnis der Personen, zu deren Gunsten Eigenbedarf geltend gemacht wird, durch eine entsprechende Neuverteilung der dem Vermieter zur Verfügung stehenden Räume befriedigt werden, liegt dringender Eigenbedarf nicht vor (6 Ob 62/60, MietSlg 5184, 5834, 5838, 1890). |
Normen | |
RS0042782 | In Ansehung der neu gefaßten Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 8 MRG fehlte eine Rechtsprechung des OGH. |
Norm | |
RS0070557 | Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, daß ua die Beibehaltung und in gewisser Beziehung sogar eine Verstärkung des Kündigungsschutzes als tragende Elemente der Neuregelung angesehen wurden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042984 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-76051