OGH 02.03.1978, 7Ob527/78
OGH 02.03.1978, 7Ob527/78
Rechtssätze
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Normen | AHG §1 Ba AHG §1 Bb |
RS0050046 | Im Rahmen der Hoheitsverwaltung handelt der Staat, wenn er als Träger staatlicher Gewalt auftritt, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, wenn er wie ein Privater handelt. |
Normen | AHG §1 Ba AHG §1 Bb |
RS0049868 | Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 27/256, SZ 26/119), die mit der herrschenden Lehre (Adamovich, Handbuch des Österreichisches Verwaltungsrechts, 5.Auflage Seite 8 ff) im Einklang steht, ist das maßgebende Merkmal der Wirtschaftsverwaltung darin zu erblicken, daß hier eine grundsätzliche rechtliche Gleichordnung der Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber den anderen Rechtssubjekten besteht, insbesondere, daß keine Befehlsgewalt und Zwangsgewalt besteht. |
Norm | MG §19 Abs1 C |
RS0067395 | Der Kündigungsgrund des "qualifizierten öffentlichen Interesses" im Sinne des § 19 Abs 1 MG setzt voraus, daß der klagenden Gebietskörperschaft die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben geradezu unmöglich gemacht oder doch zu erbringe |
Normen | |
RS0009799 | Das Verhältnis der Gebietskörperschaften zu den ihnen gehörigen, obwohl dem allgemeinen Gebrauch dienenden, Sachen ist privatrechtlicher Natur. |
Norm | MG §19 Abs2 Z9a |
RS0068494 | Der Ausdruck "Interesse der Verwaltung" im ersten Satz des § 19 Abs 2 Z 9 a MG ist dahin zu verstehen, daß die beabsichtigte neue Art der Verwendung, wenn auch nur mittelbar, der Hoheitsverwaltung dienen muß. Zl 1022/51 |
Normen | AHG §1 Bb MG §19 Abs2 Z9a |
RS0049875 | Gebietskörperschaften entfalten im öffentlichen Interesse auch Tätigkeiten, die gleichartigen Tätigkeiten von Privatpersonen entsprechen und die sich von letzteren nur insofern unterscheidet, als bei ihnen der Gewinnzweck in den Hintergrund tritt oder wegfällt (Privatwirtschafsverwaltung). |
Norm | MG §19 Abs3 C |
RS0068991 | Keine analoge Anwendung des § 19 Abs 3 MG auf andere als die dort aufgezählten Kündigungsgründe. |
Normen | |
RS0035193 | Als Rechtsträger vereinigt Wien in sich die behördlichen Zuständigkeiten als Stadt mit eigenem Statut und eines Bundeslandes. Aus diesem Grunde kann die Stadt Wien nur in dieser Eigenschaft Eigentümerin von Liegenschaften sein und nur unter dieser Bezeichnung als Klägerin auftreten. |
Norm | MG §19 Abs2 Z9a |
RS0068454 | Errichtung einer behördlich bewilligten Hochwasserschutzanlage durch öffentlich-rechtliche Körperschaft - kein Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 9 a MG. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0050046 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-75968