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OGH 02.03.1978, 7Ob527/78

OGH 02.03.1978, 7Ob527/78

Rechtssätze


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Normen
AHG §1 Ba
AHG §1 Bb
RS0050046
Im Rahmen der Hoheitsverwaltung handelt der Staat, wenn er als Träger staatlicher Gewalt auftritt, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, wenn er wie ein Privater handelt.
Normen
AHG §1 Ba
AHG §1 Bb
RS0049868
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 27/256, SZ 26/119), die mit der herrschenden Lehre (Adamovich, Handbuch des Österreichisches Verwaltungsrechts, 5.Auflage Seite 8 ff) im Einklang steht, ist das maßgebende Merkmal der Wirtschaftsverwaltung darin zu erblicken, daß hier eine grundsätzliche rechtliche Gleichordnung der Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber den anderen Rechtssubjekten besteht, insbesondere, daß keine Befehlsgewalt und Zwangsgewalt besteht.
Norm
MG §19 Abs1 C
RS0067395
Der Kündigungsgrund des "qualifizierten öffentlichen Interesses" im Sinne des § 19 Abs 1 MG setzt voraus, daß der klagenden Gebietskörperschaft die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben geradezu unmöglich gemacht oder doch zu erbringe
Normen
RS0009799
Das Verhältnis der Gebietskörperschaften zu den ihnen gehörigen, obwohl dem allgemeinen Gebrauch dienenden, Sachen ist privatrechtlicher Natur.
Norm
MG §19 Abs2 Z9a
RS0068494
Der Ausdruck "Interesse der Verwaltung" im ersten Satz des § 19 Abs 2 Z 9 a MG ist dahin zu verstehen, daß die beabsichtigte neue Art der Verwendung, wenn auch nur mittelbar, der Hoheitsverwaltung dienen muß.

Zl 1022/51
Normen
AHG §1 Bb
MG §19 Abs2 Z9a
RS0049875
Gebietskörperschaften entfalten im öffentlichen Interesse auch Tätigkeiten, die gleichartigen Tätigkeiten von Privatpersonen entsprechen und die sich von letzteren nur insofern unterscheidet, als bei ihnen der Gewinnzweck in den Hintergrund tritt oder wegfällt (Privatwirtschafsverwaltung).
Norm
MG §19 Abs3 C
RS0068991
Keine analoge Anwendung des § 19 Abs 3 MG auf andere als die dort aufgezählten Kündigungsgründe.
Normen
RS0035193
Als Rechtsträger vereinigt Wien in sich die behördlichen Zuständigkeiten als Stadt mit eigenem Statut und eines Bundeslandes. Aus diesem Grunde kann die Stadt Wien nur in dieser Eigenschaft Eigentümerin von Liegenschaften sein und nur unter dieser Bezeichnung als Klägerin auftreten.
Norm
MG §19 Abs2 Z9a
RS0068454
Errichtung einer behördlich bewilligten Hochwasserschutzanlage durch öffentlich-rechtliche Körperschaft - kein Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 9 a MG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0050046
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-75968