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OGH 02.03.1978, 7Ob527/78

OGH 02.03.1978, 7Ob527/78

Rechtssätze


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Normen
RS0035193
Als Rechtsträger vereinigt Wien in sich die behördlichen Zuständigkeiten als Stadt mit eigenem Statut und eines Bundeslandes. Aus diesem Grunde kann die Stadt Wien nur in dieser Eigenschaft Eigentümerin von Liegenschaften sein und nur unter dieser Bezeichnung als Klägerin auftreten.
Normen
AHG §1 Bb
MG §19 Abs2 Z9a
RS0049875
Gebietskörperschaften entfalten im öffentlichen Interesse auch Tätigkeiten, die gleichartigen Tätigkeiten von Privatpersonen entsprechen und die sich von letzteren nur insofern unterscheidet, als bei ihnen der Gewinnzweck in den Hintergrund tritt oder wegfällt (Privatwirtschafsverwaltung).
Norm
MG §19 Abs2 Z9a
RS0068454
Errichtung einer behördlich bewilligten Hochwasserschutzanlage durch öffentlich-rechtliche Körperschaft - kein Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 9 a MG.
Norm
MG §19 Abs3 C
RS0068991
Keine analoge Anwendung des § 19 Abs 3 MG auf andere als die dort aufgezählten Kündigungsgründe.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0068991
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-75968