OGH 02.03.1978, 7Ob527/78
OGH 02.03.1978, 7Ob527/78
Rechtssätze
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Normen | |
RS0035193 | Als Rechtsträger vereinigt Wien in sich die behördlichen Zuständigkeiten als Stadt mit eigenem Statut und eines Bundeslandes. Aus diesem Grunde kann die Stadt Wien nur in dieser Eigenschaft Eigentümerin von Liegenschaften sein und nur unter dieser Bezeichnung als Klägerin auftreten. |
Normen | AHG §1 Bb MG §19 Abs2 Z9a |
RS0049875 | Gebietskörperschaften entfalten im öffentlichen Interesse auch Tätigkeiten, die gleichartigen Tätigkeiten von Privatpersonen entsprechen und die sich von letzteren nur insofern unterscheidet, als bei ihnen der Gewinnzweck in den Hintergrund tritt oder wegfällt (Privatwirtschafsverwaltung). |
Norm | MG §19 Abs2 Z9a |
RS0068454 | Errichtung einer behördlich bewilligten Hochwasserschutzanlage durch öffentlich-rechtliche Körperschaft - kein Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 9 a MG. |
Norm | MG §19 Abs3 C |
RS0068991 | Keine analoge Anwendung des § 19 Abs 3 MG auf andere als die dort aufgezählten Kündigungsgründe. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0068991 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-75968