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OGH 28.03.1979, 7Ob37/78

OGH 28.03.1979, 7Ob37/78

Rechtssätze


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Normen
ABGB §905 IB
ABGB §1438 Ab
ABGB §1440
BGB §244 Abs1
BGB §387
RS0017599
Die zur Aufrechnung mit Geldschulden in inländischer Währung berechtigende Gleichartigkeit liegt bei unechten, nicht aber bei echten Fremdwährungsschulden vor.
Norm
RS0017574
Über die Frage, in welcher Währung ein Vertrag zu erfüllen ist, nach dessen Abschluß eine Währungsspaltung (zB Schilling und Reichsmark) eingetreten ist.
Norm
RS0017569
Der von Lehre und Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, daß bei Währungsspaltung nach Vertragsabschluß nicht schlechthin die Währung nach dem Rechte des Erfüllungsortes anzuwenden ist, sondern daß auf die Verhältnisse im Augenblick der Währungstrennung, auf den Schwerpunkt des Schuldverhältnisses, Bedacht zu nehmen sei, hat unbillige Lösungen zu verhindern und ausweglose Situationen in rechtlicher Beziehung zu klären. Er hat aber nicht die Bedeutung einer das Gesetz, nämlich die Bestimmung des § 905 Abs 1 letzter Satz ABGB abändernden Norm, und noch weniger kann er die Vertragsabmachung über den Erfüllungsort und Zahlungsort ersetzen.
Normen
ABGB §365 D
ABGB §905 IE
VermVert Österreich - BRD allg
1.StVDG §1
RS0038660
Der OGH hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, daß hinsichtlich der Frage der Enteignung jedenfalls für nicht hypothekarisch sichergestellte Forderungen die Forderung am Wohnsitz (Sitz) des Schuldners belegen ist, der Schuldnerstaat allein berechtigt ist, eine Enteignung dieser Forderung auszusprechen, und zwar gleichgiltig, ob die Forderung im Inland oder im Ausland zu erfüllen ist.
Norm
1.StVDG §7
RS0072935
Zweck der Bestimmung des § 7 des 1.StVDG ist es, zu vermeiden, daß durch den Übergang des deutschen Eigentums auf die Republik Österreich Personen, denen Ansprüche zustehen, die sich darauf beziehen, geschädigt werden.
Norm
BGB §244
RS0054019
Keine Anwendung des § 244 BGB auf echte Fremdwährungsschulden. Das Risiko eines Kurswertverfalls der fremden Währung hat, auch wenn dieser beträchtlich ist, der Gläubiger zu tragen.
Norm
BGB §286
RS0054113
Der Verzugsschaden nach § 286 BGB ist ein zum Leistungsanspruch hinzutretender Schadenersatzanspruch.
Normen
ABGB §905 IB
AGBKr Art51
BGB §244
RS0019515
Wird eine echte Fremdwährungsverbindlichkeit in eine in inländischer Währung zu entrichtende Schuld umgewandelt, so hat die Umrechnung nach dem Kurs zum Zeitpunkt der Umwandlung zu erfolgen (ergänzt zum BGB).
Normen
StV 1955 Art22
8.StVDG allg
RS0075335
Die Übertragung einer Forderung an die Republik Österreich nach Art 22 Staatsvertrag unterstellt diese nicht auch der österreichischen Rechtsordnung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017599
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-75908