OGH 10.06.1976, 7Ob33/76
OGH 10.06.1976, 7Ob33/76
Rechtssätze
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RS0080224 | Die Fristsetzung nach § 12 Abs 3 VersVG birgt für den Versicherungsnehmer die Gefahr des Verlustes erworbener Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch Versäumung der Klagefrist, weil der Verlust des Versicherungsschutzes unabhängig davon eintritt, ob die behauptete Leistungsfreiheit berechtigt ist oder nicht. An das Schreiben des Versicherers, mit dem die Gewährung des Versicherungsschutzes nach § 12 Abs 3 VersVG abgelehnt wird, müssen daher besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Die Ablehnungserklärung muß demnach klar und unzweideutig sein und - bei Bestehen mehrerer Versicherungen - erkennen lassen, welcher Versicherungsanspruch abgelehnt wird. |
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RS0080201 | Die Klagsaufforderung nach § 12 Abs 3 VersVG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. |
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RS0080525 | Beim Übergang der Ersatzansprüche nach § 67 VersVG geht der übergehende Anspruch den etwa verbleibenden Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers nach. |
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RS0080810 | Das Verteilungsverfahren im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG setzt nicht voraus, dass bereits alle Forderungen durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis (§ 156 Abs 2 VersVG) festgestellt sind. Solche noch nicht festgestellten Forderungen hat der Versicherer nach § 156 Abs 3, 2.Satz im Verteilungsverfahren durch Bildung einer Rücklage zu berücksichtigen, wenn er mit ihrer Geltendmachung bei entsprechender Sorgfalt rechnen muss. |
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RS0080251 | Der Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 12 Abs 3 VersVG setzt voraus, daß in der Ablehnungserklärung des Versicherers die mit dem Ablauf der Frist verbundene Rechtsfolge erkennbar zum Ausdruck kommt. (Mit zahlreichen Literaturangaben). |
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RS0004149 | Der Versicherer hat - außer dem Abandon - keine Möglichkeit, bei Vorhandensein mehrerer Dritter, deren Forderungen die Versicherungssumme übersteigen, die Last des Verteilungsverfahrens auf andere zu überwälzen; nur wenn alle Dritten gepfändet haben, kann er sich der exekutionsmäßigen Hinterlegung (§ 307 EO) bedienen. Die Hinterlegung nach § 1425 ABGB ist ihm vorenthalten. |
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RS0033718 | Die Ausübung des Abandonrechtes nach § 10 Abs 4 letzter Satz AKB betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und steht somit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch Klage nicht im Wege. |
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RS0033711 | Abandon durch Hinterlegung ist nur dann zulässig und wirksam, wenn die zugunsten des Versicherungsnehmers und aller aus dem Unfall anspruchsberechtigten Geschädigten und mit Zustimmung aller Beteiligten erfolgt. |
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RS0080747 | Der Abandon wirkt nur im Innenverhältnis, dem gerichtlichen Erlag der Deckungssumme seitens des Verpflichteten oder des Versicherers kommt in Verhältnis Schädiger - Geschädigter keine Bedeutung zu. |
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RS0080259 | Die Mitteilung über die Änderung der Wohnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen und muß weder gesondert noch expressis verbis zum Ausdruck gebracht werden (Hinweis auf Briefkopf, Briefumschlag oder Überweisungsabschnitt). |
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RS0080268 | Für die Anwendung der Vorschrift des § 10 VersVG ist es bedeutungslos, ob dem Versicherer der tatsächliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Absendung der Ablehnungserklärung bekannt ist. |
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RS0080289 | Die Änderungsanzeige kann auch von einer dritten Person erstattet werden. |
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RS0080803 | Wenn der Versicherer unzulässigerweise nicht selbst die Verteilung vorgenommen hat, muß das Gericht die Höhe der der klagenden Partei zustehenden Forderung, die dem sich aus § 156 Abs 3 VersVG ergebenden Verhältnis entspricht, feststellen. Dabei ist auf den Schluß der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. |
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RS0016808 | Sittenwidrigkeit der Ablehnung nach § 12 VersVG kommt dann in Betracht, wenn Versicherer und VersN in der Absicht zusammenwirken, einen Dritten (Gläubiger des VersN) zu schädigen. |
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RS0080247 | § 10 VersVG gilt für alle im Versicherungsvertrag anzuwendenden, die Vertragspflicht betreffenden Willenserklärungen und für die diesen gleichzuhaltenden Erklärungen. |
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RS0080262 | Erlangt der Versicherer auf andere zulässige Weise Kenntnis von der Wohnungsänderung, dann kann er sich auf die Nichtanzeige durch den Versicherungsnehmer nicht berufen. |
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RS0080271 | Die Bestimmung des § 10 VersVG ist auch dann anzuwenden, wenn nach Beginn der Versicherung das versicherte Interesse weggefallen und der Versicherte dem Versicherungsnehmer gegenüber aus dem Vertrag weiterhin deckungspflichtig ist. |
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RS0080337 | Die Überprüfung der sachlichen Berechtigung der Ablehnung nach § 12 VersVG erfolgt ausschließlich im Wege einer vom Versicherungsnehmer einzubringenden Klage. |
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RS0080288 | Die Bestimmung des § 10 VersVG ist auf die Deckungsablehnung im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG anzuwenden. |
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RS0081192 | Das Befriedigungsvorrecht des Versicherten hindert nicht die gerichtliche Geltendmachung des auf den Versicherer übergegangenen Teiles des Ersatzanspruches. Dieser muß aber allenfalls erstrittene Beträge an den Versicherten ganz oder teilweise herausgeben. |
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RS0080503 | Keine Verpflichtung des Haftpflichtversicherers, das Ablehnungsschreiben an den Kaskoversicherer eines Geschädigten zuzustellen, dem Deckungsansprüche des Schädigers nicht überwiesen worden sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0080224 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-75890