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OGH 10.06.1976, 7Ob33/76

OGH 10.06.1976, 7Ob33/76

Rechtssätze


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Norm
RS0080224
Die Fristsetzung nach § 12 Abs 3 VersVG birgt für den Versicherungsnehmer die Gefahr des Verlustes erworbener Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch Versäumung der Klagefrist, weil der Verlust des Versicherungsschutzes unabhängig davon eintritt, ob die behauptete Leistungsfreiheit berechtigt ist oder nicht. An das Schreiben des Versicherers, mit dem die Gewährung des Versicherungsschutzes nach § 12 Abs 3 VersVG abgelehnt wird, müssen daher besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Die Ablehnungserklärung muß demnach klar und unzweideutig sein und - bei Bestehen mehrerer Versicherungen - erkennen lassen, welcher Versicherungsanspruch abgelehnt wird.
Norm
RS0080201
Die Klagsaufforderung nach § 12 Abs 3 VersVG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Norm
RS0080525
Beim Übergang der Ersatzansprüche nach § 67 VersVG geht der übergehende Anspruch den etwa verbleibenden Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers nach.
Norm
RS0080810
Das Verteilungsverfahren im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG setzt nicht voraus, dass bereits alle Forderungen durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis (§ 156 Abs 2 VersVG) festgestellt sind. Solche noch nicht festgestellten Forderungen hat der Versicherer nach § 156 Abs 3, 2.Satz im Verteilungsverfahren durch Bildung einer Rücklage zu berücksichtigen, wenn er mit ihrer Geltendmachung bei entsprechender Sorgfalt rechnen muss.
Norm
RS0080251
Der Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 12 Abs 3 VersVG setzt voraus, daß in der Ablehnungserklärung des Versicherers die mit dem Ablauf der Frist verbundene Rechtsfolge erkennbar zum Ausdruck kommt. (Mit zahlreichen Literaturangaben).
Normen
RS0004149
Der Versicherer hat - außer dem Abandon - keine Möglichkeit, bei Vorhandensein mehrerer Dritter, deren Forderungen die Versicherungssumme übersteigen, die Last des Verteilungsverfahrens auf andere zu überwälzen; nur wenn alle Dritten gepfändet haben, kann er sich der exekutionsmäßigen Hinterlegung (§ 307 EO) bedienen. Die Hinterlegung nach § 1425 ABGB ist ihm vorenthalten.
Normen
ABGB §1425 VI
AKB §10 Abs4
AKHB Art3
VersVG §156
RS0033718
Die Ausübung des Abandonrechtes nach § 10 Abs 4 letzter Satz AKB betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und steht somit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch Klage nicht im Wege.
Normen
RS0033711
Abandon durch Hinterlegung ist nur dann zulässig und wirksam, wenn die zugunsten des Versicherungsnehmers und aller aus dem Unfall anspruchsberechtigten Geschädigten und mit Zustimmung aller Beteiligten erfolgt.
Norm
RS0080747
Der Abandon wirkt nur im Innenverhältnis, dem gerichtlichen Erlag der Deckungssumme seitens des Verpflichteten oder des Versicherers kommt in Verhältnis Schädiger - Geschädigter keine Bedeutung zu.
Norm
RS0080259
Die Mitteilung über die Änderung der Wohnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen und muß weder gesondert noch expressis verbis zum Ausdruck gebracht werden (Hinweis auf Briefkopf, Briefumschlag oder Überweisungsabschnitt).
Norm
RS0080268
Für die Anwendung der Vorschrift des § 10 VersVG ist es bedeutungslos, ob dem Versicherer der tatsächliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Absendung der Ablehnungserklärung bekannt ist.
Norm
RS0080289
Die Änderungsanzeige kann auch von einer dritten Person erstattet werden.
Norm
RS0080803
Wenn der Versicherer unzulässigerweise nicht selbst die Verteilung vorgenommen hat, muß das Gericht die Höhe der der klagenden Partei zustehenden Forderung, die dem sich aus § 156 Abs 3 VersVG ergebenden Verhältnis entspricht, feststellen. Dabei ist auf den Schluß der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.
Normen
RS0016808
Sittenwidrigkeit der Ablehnung nach § 12 VersVG kommt dann in Betracht, wenn Versicherer und VersN in der Absicht zusammenwirken, einen Dritten (Gläubiger des VersN) zu schädigen.
Norm
RS0080247
§ 10 VersVG gilt für alle im Versicherungsvertrag anzuwendenden, die Vertragspflicht betreffenden Willenserklärungen und für die diesen gleichzuhaltenden Erklärungen.
Norm
RS0080262
Erlangt der Versicherer auf andere zulässige Weise Kenntnis von der Wohnungsänderung, dann kann er sich auf die Nichtanzeige durch den Versicherungsnehmer nicht berufen.
Norm
RS0080271
Die Bestimmung des § 10 VersVG ist auch dann anzuwenden, wenn nach Beginn der Versicherung das versicherte Interesse weggefallen und der Versicherte dem Versicherungsnehmer gegenüber aus dem Vertrag weiterhin deckungspflichtig ist.
Norm
RS0080337
Die Überprüfung der sachlichen Berechtigung der Ablehnung nach § 12 VersVG erfolgt ausschließlich im Wege einer vom Versicherungsnehmer einzubringenden Klage.
Normen
RS0080288
Die Bestimmung des § 10 VersVG ist auf die Deckungsablehnung im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG anzuwenden.
Norm
RS0081192
Das Befriedigungsvorrecht des Versicherten hindert nicht die gerichtliche Geltendmachung des auf den Versicherer übergegangenen Teiles des Ersatzanspruches. Dieser muß aber allenfalls erstrittene Beträge an den Versicherten ganz oder teilweise herausgeben.
Norm
RS0080503
Keine Verpflichtung des Haftpflichtversicherers, das Ablehnungsschreiben an den Kaskoversicherer eines Geschädigten zuzustellen, dem Deckungsansprüche des Schädigers nicht überwiesen worden sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0080224
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-75890