Suchen Kontrast Hilfe
OGH 05.12.1973, 7Ob176/73

OGH 05.12.1973, 7Ob176/73

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0007171
Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt grundsätzlich materielle Rechtskraft zu.
Normen
RS0007148
Nur bei einer Änderung der Verhältnisse kann eine bereits ergangene Entscheidung abgeändert oder sogar widerrufen werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht nur dann vor, wenn seit einer Entscheidung eines Gerichtes neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn Tatsachen, die zur Zeit der früheren Entscheidung bereits eingetreten sind, aber dem Gericht nicht bekannt waren, später zu Tage gekommen sind oder wenn sich die getroffene Verfügung auf Grund besonderer Umstände als nicht durchführbar oder doch als unzweckmäßig erwies.
Normen
RS0007477
Auch im außerstreitigen Verfahren ist die materielle (Teilkraft) Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
Normen
RS0007140
Die materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht Stand. Die Entscheidung ergreift zwar den Anspruch, nicht aber seinen Tatbestand. Verändern sich die Individualisierungsmomente des Rechtsschutzanspruches, auf Grund deren die Entscheidung erging, so entsteht ein neuer Rechtsschutzanspruch, der dann folgerichtig von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten nicht berührt wird.
Norm
RS0099325
Ein Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß ist zulässig (Judikatenbuch 203).
Norm
11.StVDG §11 Abs5
RS0073232
Im Verfahren nach dem 11.StVDG steht auch gegen Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz ein weiteres Rechtsmittel zu (JB 203).
Normen
AußStrG §18
Nov 1972 zum 11.StVDG
RS0007225
Keine neue Antragstellung nach dem 11. StVDG, wenn der 1. Antrag mangels österreichischer Staatsbürgerschaft des Antragstellers bzw seiner Rechtsvorgänger am rechtskräftig abgewiesen wurde, auch wenn nunmehr ein Bescheid der Behörde der Föderativen Volkssrepublik Jugoslawien über die verfügte Liquidierung des Vermögens nach Art 27 § 2 StV 1955 vorliegt (3:2; schriftliche Äußerungen der Senatsmitglieder im Akt).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007171
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-75753