OGH 05.12.1973, 7Ob176/73
OGH 05.12.1973, 7Ob176/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS0007171 | Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt grundsätzlich materielle Rechtskraft zu. |
Normen | |
RS0007148 | Nur bei einer Änderung der Verhältnisse kann eine bereits ergangene Entscheidung abgeändert oder sogar widerrufen werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht nur dann vor, wenn seit einer Entscheidung eines Gerichtes neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn Tatsachen, die zur Zeit der früheren Entscheidung bereits eingetreten sind, aber dem Gericht nicht bekannt waren, später zu Tage gekommen sind oder wenn sich die getroffene Verfügung auf Grund besonderer Umstände als nicht durchführbar oder doch als unzweckmäßig erwies. |
Normen | |
RS0007477 | Auch im außerstreitigen Verfahren ist die materielle (Teilkraft) Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. |
Normen | |
RS0007140 | Die materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht Stand. Die Entscheidung ergreift zwar den Anspruch, nicht aber seinen Tatbestand. Verändern sich die Individualisierungsmomente des Rechtsschutzanspruches, auf Grund deren die Entscheidung erging, so entsteht ein neuer Rechtsschutzanspruch, der dann folgerichtig von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten nicht berührt wird. |
Norm | |
RS0099325 | Ein Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß ist zulässig (Judikatenbuch 203). |
Norm | 11.StVDG §11 Abs5 |
RS0073232 | Im Verfahren nach dem 11.StVDG steht auch gegen Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz ein weiteres Rechtsmittel zu (JB 203). |
Normen | AußStrG §18 Nov 1972 zum 11.StVDG |
RS0007225 | Keine neue Antragstellung nach dem 11. StVDG, wenn der 1. Antrag mangels österreichischer Staatsbürgerschaft des Antragstellers bzw seiner Rechtsvorgänger am rechtskräftig abgewiesen wurde, auch wenn nunmehr ein Bescheid der Behörde der Föderativen Volkssrepublik Jugoslawien über die verfügte Liquidierung des Vermögens nach Art 27 § 2 StV 1955 vorliegt (3:2; schriftliche Äußerungen der Senatsmitglieder im Akt). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007171 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-75753