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ASoK 8, August 1998, Seite 285

OGH: Dienstgeberhaftungsprivileg

1. Tatbestandsmäßige Voraussetzung für das Haftungsprivileg des Dienstgebers gemäß § 333 Abs. 1 ASVG ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalles (oder einer Berufskrankheit).

2. Der Ausschluß für alle Schadenersatzansprüche nach dem ABGB und anderen Haftpflichtvorschriften gilt auch bei Unfällen, die gemäß § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt sind, wenn also der Verletzte vorübergehend wie ein Versicherter tätig wird. Eine betriebliche Tätigkeit i. S. d. § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG setzt kein tatsächliches Arbeitsverhältnis voraus, sie kann auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen. - (§§ 176 Abs. 1 Z 6, 333 ASVG)

„Nach der zuletzt zitierten Entscheidung setzt § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG eine ernstliche, dem Unternehmen dienende planmäßige Tätigkeit, die wirtschaftlich als Arbeit zu werten ist, voraus. Sie muß dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entsprechen und ihrer Art nach üblicherweise von Personen verrichtet werden, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Entscheidende Bedeutung kommt dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu, in dem im konkreten Fall die helfende Tätigkeit verrichtet wird. Es muß sich um eine arbeitnehmerähnliche betrieblich spezifische Tätigkeit handeln, die als Ausübung der Erwerbs...

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