OGH 21.11.1973, 7Ob170/73
OGH 21.11.1973, 7Ob170/73
Rechtssätze
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Norm | |
RS0016953 | Zum Wesen des Gewährvertrages (Garantievertrages). |
Norm | HGB §408 |
RS0062939 | Zwischenspediteur ist die Person, an die das Gut zwecks Weiterleitung und Ablieferung adressiert wird. Der Zwischenspediteur muß die ihm von dritten Personen erteilten Weisungen dann befolgen, wenn ihn der Hauptspediteur angewiesen hat, dies zu tun. Der Hauptspediteur kann das Weisungsrecht anderen Personen, darunter auch dem Versender oder dem Empfänger, übertragen, ohne daß es der Begründung eines darüber hinausgehenden Vollmachtsverhältnisses bedarf. |
Normen | AÖSp §17 HGB §408 Abs1 HGB §429 Abs1 SVS §5 Z2 |
RS0049408 | Die Garantie der Verschiffung zu einem bestimmten Zeitpunkt fällt zwar unter die Ausschlußklausel des § 5 Z 2 SVS, nicht aber schon die Vereinbarung der Frist. Daß auch Verladefristgarantien ebenso wie die im § 5 Z 2 SVS ausdrücklich angeführten Lieferfristgarantien im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind und überdies im Sinne des § 5 Z 2 SVS letzter Halbsatz die gesetzliche Haftpflicht des Spediteurs übersteigen, ist aus den Bestimmungen der §§ 408 Abs 1 und 429 Abs 1 HGB sowie § 17 AÖSp zu folgern. Die Übernahme der Garantie für die Einhaltung einer Frist bedeutet nichts anderes als die Erfolgszusage, also die Gewährleistung dessen, was sonst nicht gewährleistet wird. Da jedoch der Geschädigte durch die Garantiezusage nicht schlechter gestellt werden kann als ohne dieselbe und die Vorschriften der AÖSp durch die unübliche Garantie auch nicht als Ganzes gegenstandslos gemacht wurden, wirkt die Ausschlußbestimmung nicht auf Sachverhalte, die der Versicherung sonst unterliegen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0016953 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-75747