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ASoK 8, August 1998, Seite 285

OGH: Betriebsrat / Entlassung

1. Eine gegen nachträgliche Zustimmung ausgesprochene Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes ist schwebend unwirksam und hat noch kein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat zur Folge. Das Betriebsratsmitglied ist daher weiterhin berechtigt, seinen Aufgaben nachzukommen, solange der Schwebezustand dauert.

2. Das (nicht freigestellte) Betriebsratsmitglied ist auch weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet, sodaß auch nach dem Ausspruch der Entlassung bis zur Erteilung der gerichtlichen Zustimmung sein Entgeltanspruch aufrecht bleibt. Eine Verpflichtung des aufgrund der nachträglichen Zustimmung rechtswirksam entlassenen Betriebsratsmitglieds zur Zurückzahlung des während des gerichtlichen Verfahrens bezogenen Entgelts besteht daher nicht.

3. Nur wenn der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied von seiner Arbeitsverpflichtung suspendiert und sich die Rückzahlung des von ihm während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens gezahlten Arbeitsentgelts für den Fall der Erteilung der nachträglichen Zustimmung vorbehalten hat und diese nachträgliche Zustimmung erteilt wird, ist das Betriebsratsmitglied infolge der Rückwirkung dieser Entscheidung und des dadurch eingetretenen Wegfalle...

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