OGH 03.04.1957, 7Ob155/57
OGH 03.04.1957, 7Ob155/57
Rechtssätze
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Normen | |
RS0017626 | Die Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit stellt es dem Schuldner keineswegs anheim, nach Belieben zu zahlen. Es ist den Schuldner jedenfalls eine ihrer körperlichen und geistigen Beschaffenheit entsprechende Beschäftigung zuzumuten, um sich die Mittel für die Rückzahlung eines Darlehens zu beschaffen. Bei der Festsetzung der Erfüllungszeit sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. |
Norm | NZwG §1 |
RS0071180 | Die Aufzählung der der Notariatsform bedürftigen Verträge und Rechtshandlungen ist erschöpfend. Treuhandverträge bedürfen daher nicht der Notariatsform. |
Norm | NZwG §1 |
RS0070824 | Die Einhaltung der Vorschriften des NZwG ist auch ohne Einwendung zu prüfen. |
Normen | ABGB §1392 E NZwG §1 Abs1 litb |
RS0032659 | Eine Inkassozession unter Ehegatten unterliegt nicht dem Notariatszwang. |
Normen | |
RS0032596 | Auch ein Anerkenntnis im Sinne des 2.Satzes des § 1396 ABGB schließt die von Amts wegen zu beachtende Ungültigkeit des Abtretungsvertrages wegen Mangels der Notariatsform nicht aus. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0017626 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-75723