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OGH 03.04.1957, 7Ob155/57

OGH 03.04.1957, 7Ob155/57

Rechtssätze


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Normen
RS0017626
Die Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit stellt es dem Schuldner keineswegs anheim, nach Belieben zu zahlen. Es ist den Schuldner jedenfalls eine ihrer körperlichen und geistigen Beschaffenheit entsprechende Beschäftigung zuzumuten, um sich die Mittel für die Rückzahlung eines Darlehens zu beschaffen. Bei der Festsetzung der Erfüllungszeit sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen.
Norm
NZwG §1
RS0071180
Die Aufzählung der der Notariatsform bedürftigen Verträge und Rechtshandlungen ist erschöpfend. Treuhandverträge bedürfen daher nicht der Notariatsform.
Norm
NZwG §1
RS0070824
Die Einhaltung der Vorschriften des NZwG ist auch ohne Einwendung zu prüfen.
Normen
ABGB §1392 E
NZwG §1 Abs1 litb
RS0032659
Eine Inkassozession unter Ehegatten unterliegt nicht dem Notariatszwang.
Normen
RS0032596
Auch ein Anerkenntnis im Sinne des 2.Satzes des § 1396 ABGB schließt die von Amts wegen zu beachtende Ungültigkeit des Abtretungsvertrages wegen Mangels der Notariatsform nicht aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0017626
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-75723