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OGH: Betriebsvereinbarung / Nichtigkeit
• Die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft sind in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt.
• Eine Betriebsvereinbarung, die dem Betriebsrat eine im Arbeitsverfassungsgesetz nicht vorgesehene, über die Befugnisse der §§ 105 ff. ArbVG hinausgehende Mitbestimmungskompetenz betreffend die Kündigung erkrankter und damit arbeitsunfähiger Dienstnehmer einräumt, überschreitet die Regelungsbefugnis gemäß § 97 Abs. 1 Z 21 ArbVG und ist insoweit nichtig. - (§§ 29, 97, 105 ArbVG)
„Es muß davon ausgegangen werden, daß ein Gesetz wie das ArbVG, das die Belegschaftsbefugnisse derart speziell, fein differenziert und je nach Materie besonders abgestuft geregelt hat, eine endgültige, durch autonome Regelung grundsätzlich nicht abänderbare Ordnung schaffen wollte. Dies wird dadurch unterstrichen, daß betriebsverfassungsrechtliche Normen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen nur in ganz wenigen Ausnahmsfällen zugelassen worden sind (so nach § 2 Abs. 2 Z 5, 6 und § 29 ArbVG bzw. nach § 94 Abs. 3 und 6 und § 95 Abs. 1 ArbVG, entsprechend § 97 Abs. 1 Z 5 und 19 ArbVG) und dies mit der Intention geschah, daß darüber hinaus insoweit keine Regelungsbefugnisse bestehen sollen (vgl. Jabornegg, Absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht, in FS Strasser [1...