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OGH 24.03.1982, 6Ob769/81

OGH 24.03.1982, 6Ob769/81

Rechtssätze


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Normen
RS0043324
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching IV 318 f, Arb 7588, JBl 1954,73, JBl 1955,503, 7 Ob 63/67).
Norm
RS0020145
Um Vertretungsmacht begründen zu können, muss ein "äußerer Tatbestand" die Grundlage für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bieten und vom Vertretenen selbst geschaffen sein.
Normen
RS0019707
Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt, wobei das "gewöhnliche" nicht zu eng aufgefasst werden darf.
Normen
RS0059587
Der vermutete Vollmachtsumfang nach § 26 GenG deckt sich im wesentlichen mit der Handlungsvollmacht des § 54 Abs 1 HGB (Hier: Volksbank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung).
Normen
RS0014548
In der Ermöglichung der Benützung eines Firmenfernschreibers ist keine Vollmachtskundgabe zu erblicken.
Normen
GenG §26
HGB §54 Abs1
HGB §54 Abs2
WG Art1
RS0059602
Nach § 26 GenG nicht gedeckt sind außergewöhnliche Geschäfte und Geschäfte der im § 54 Abs 2 HGB bezeichneten Art, also auch die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, auch wenn es sich dabei um nicht ungewöhnliche Geschäfte handelt.
Normen
ABGB §1029 A1
HGB §54
RS0019602
Bei über den Rahmen der gewöhnlichen Geschäfte hinausgehender Rechtshandlung kann von einer Gutgläubigkeit des Dritten nur gesprochen werden, wenn der Vollmachtsmangel trotz aller nach der Sachlage zumutbaren Erkundigungen verborgen gebliben ist, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Norm
RS0059597
Die Vertretungsmacht, auf welche vertraut werden darf, bestimmt sich danach, was gewöhnlich mit der vom Vollmachtgeber dem Vertreter überlassenen Geschäftsbesorgung verbunden ist.
Normen
RS0020512
Eine Bank muß sich bei Abschluß von Geschäften, die für die Partnerbank (hier Genossenschaft mit beschränkter Haftung) ungewöhnlich sind, unter Umständen auch durch Einsicht in das öffentliche Register über die Vertretungsverhältnisse bei derselben erkundigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043324
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-75624