OGH 24.03.1982, 6Ob769/81
OGH 24.03.1982, 6Ob769/81
Rechtssätze
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Normen | |
RS0043324 | Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching IV 318 f, Arb 7588, JBl 1954,73, JBl 1955,503, 7 Ob 63/67). |
Norm | ABGB §1029 B1 |
RS0020145 | Um Vertretungsmacht begründen zu können, muss ein "äußerer Tatbestand" die Grundlage für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bieten und vom Vertretenen selbst geschaffen sein. |
Normen | |
RS0019707 | Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt, wobei das "gewöhnliche" nicht zu eng aufgefasst werden darf. |
Normen | |
RS0059587 | Der vermutete Vollmachtsumfang nach § 26 GenG deckt sich im wesentlichen mit der Handlungsvollmacht des § 54 Abs 1 HGB (Hier: Volksbank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung). |
Normen | |
RS0014548 | In der Ermöglichung der Benützung eines Firmenfernschreibers ist keine Vollmachtskundgabe zu erblicken. |
Normen | |
RS0059602 | Nach § 26 GenG nicht gedeckt sind außergewöhnliche Geschäfte und Geschäfte der im § 54 Abs 2 HGB bezeichneten Art, also auch die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, auch wenn es sich dabei um nicht ungewöhnliche Geschäfte handelt. |
Normen | ABGB §1029 A1 HGB §54 |
RS0019602 | Bei über den Rahmen der gewöhnlichen Geschäfte hinausgehender Rechtshandlung kann von einer Gutgläubigkeit des Dritten nur gesprochen werden, wenn der Vollmachtsmangel trotz aller nach der Sachlage zumutbaren Erkundigungen verborgen gebliben ist, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. |
Norm | |
RS0059597 | Die Vertretungsmacht, auf welche vertraut werden darf, bestimmt sich danach, was gewöhnlich mit der vom Vollmachtgeber dem Vertreter überlassenen Geschäftsbesorgung verbunden ist. |
Normen | |
RS0020512 | Eine Bank muß sich bei Abschluß von Geschäften, die für die Partnerbank (hier Genossenschaft mit beschränkter Haftung) ungewöhnlich sind, unter Umständen auch durch Einsicht in das öffentliche Register über die Vertretungsverhältnisse bei derselben erkundigen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043324 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-75624