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OGH 02.12.1981, 6Ob755/80

OGH 02.12.1981, 6Ob755/80

Rechtssätze


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Norm
RS0082976
Die baubehördliche Bescheinigung im Sinne des § 12 Abs 2 Z 2 WEG 1975 bindet die Gerichte nicht in der rechtlichen Beurteilung, ob das als baulich selbständig bescheinigte Objekt nach den Kriterien des § 1 WEG 1975 tauglicher Gegenstand des Wohnungseigentums sein kann. (vgl 5 Ob 5/81; dort ist diese Frage noch offengelassen).
Norm
RS0082677
Die Ausweitung des Wohnungseigentums auf sogenannte "Freiflächen" sollte mit Formulierung des § 1 WEG nicht ermöglicht werden.
Normen
RS0037465
Das Begehren der Löschungsklage ist auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung zu richten, nicht auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung.
Normen
RS0082683
Für die Sonderrechtsfähigkeit im Sinn des § 1 WEG ist nur die objektive Wertigkeit der einzelnen Teile für die gesamte funktionale Einheit entscheidend, ein etwa davon abweichender Widmungsakt wäre unbeachtlich, weil die sachenrechtlichen Grenzen für die zulässige Begründung von Wohnungseigentum nicht privatautonom veränderbar sind, dem Parteiwillen daher nur innerhalb der vom Gesetz selbst zugelassenen Möglichkeiten Bedeutung zukommen kann. (Hier: Freischwimmbecken).
Norm
RS0082847
Eine Räumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 WEG 1975 kann nur ein Gebäude oder Gebäudeteil sein. Für ein Gebäude ist eine Überdachung wesentlich. Ein Freischwimmbecken ist keine Räumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 WEG 1975, und zwar auch dann nicht, wenn Nebeneinrichtungen - wie Umkleidegelegenheiten, Duschräume, Aborte und dergleichen - in einer überdachten Baulichkeit vorhanden sind.
Norm
RS0060418
Wer zur Zeit der von ihm angefochtenen bücherlichen Eintragung selbst noch kein bücherliches Recht hatte, ist zur Anfechtung nicht berechtigt, auch wenn seiner späteren Eintragung infolge eines angemerkten Ranges der Vorrang vor der angefochtenen Eintragung zukommt.
Norm
BäderhygieneG allg
RS0052255
Für ein künstliches Freibeckenbad gilt nicht nur nach dem speziellen Regelungsinhalt des BäderhygieneG, sondern schon nach allgemeinem Verständnis das Badebecken als die charakteristische, die Verwendung prägende Einrichtung, während Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegefläche und Aborte als die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen anzusehen sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082976
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-75619