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OGH 02.12.1981, 6Ob755/80

OGH 02.12.1981, 6Ob755/80

Rechtssatz


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Norm
BäderhygieneG allg
RS0052255
Für ein künstliches Freibeckenbad gilt nicht nur nach dem speziellen Regelungsinhalt des BäderhygieneG, sondern schon nach allgemeinem Verständnis das Badebecken als die charakteristische, die Verwendung prägende Einrichtung, während Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegefläche und Aborte als die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen anzusehen sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0052255
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-75619