OGH 09.03.1983, 6Ob715/81
OGH 09.03.1983, 6Ob715/81
Rechtssätze
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Normen | |
RS0045282 | Die Anwendung ausländischen Rechts, das längere Verjährungsfrist kennt, bedeutet keinen Verstoß gegen den ordre public (Schwimann ZfRV 1962,122; JBl 1960,553; EvBl 1965/398 ua). |
Normen | |
RS0009262 | Ob ein wechselseitig verbindendes Geschäft "hierlandes" oder ein Rechtsgeschäft im Ausland abgeschlossen wdird, hängt bei Verhandlungen unter Abwesenden davon ab, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt, dem Empfänger zugegangen ist. |
Normen | |
RS0009271 | Im Einzelfall hat zwar das Recht des Abschlußortes dem von den Vertragsschließenden "zugrundegelgten" Recht ( welchem Sinngehalt man immer dem Begriff "zugrundelegen" beimißt ), zu weichen, die Tatumstände, aus denen die Zugrundelegung eines anderen Rechtes als das des Abschlußortes zu erkennen oder doch zu erschließen sei, hat aber im Rechtsstreit die Partei zu behaupten und zu beweisen, die die Anwendung des anderen Rechtes anstrebt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045282 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-75604