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OGH 09.03.1983, 6Ob715/81

OGH 09.03.1983, 6Ob715/81

Rechtssätze


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Normen
ABGB §37 D
4.DVEheG §18
IPRG §6
RS0045282
Die Anwendung ausländischen Rechts, das längere Verjährungsfrist kennt, bedeutet keinen Verstoß gegen den ordre public (Schwimann ZfRV 1962,122; JBl 1960,553; EvBl 1965/398 ua).
Normen
RS0009262
Ob ein wechselseitig verbindendes Geschäft "hierlandes" oder ein Rechtsgeschäft im Ausland abgeschlossen wdird, hängt bei Verhandlungen unter Abwesenden davon ab, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt, dem Empfänger zugegangen ist.
Normen
RS0009271
Im Einzelfall hat zwar das Recht des Abschlußortes dem von den Vertragsschließenden "zugrundegelgten" Recht ( welchem Sinngehalt man immer dem Begriff "zugrundelegen" beimißt ), zu weichen, die Tatumstände, aus denen die Zugrundelegung eines anderen Rechtes als das des Abschlußortes zu erkennen oder doch zu erschließen sei, hat aber im Rechtsstreit die Partei zu behaupten und zu beweisen, die die Anwendung des anderen Rechtes anstrebt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045282
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-75604