OGH 07.12.1978, 6Ob699/78
OGH 07.12.1978, 6Ob699/78
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0010449 | Der neben dem Unterlassungsanspruch bestehende Anspruch auf Ersatz des Schadens ist als Ausgleichsanspruch anzusehen und wird daher ohne Rücksicht auf Verschulden gewährt. (SZ 11/233, 25/67) |
Norm | |
RS0010654 | Wer nicht Eigentümer des Grundstückes ist, von dem die Immission ausgeht, und mit dessen Eigentümer nicht in einem auf die Benützung des Grundstückes für eigene Zwecke abzielenden Rechtsverhältnis steht, ist nicht "Nachbar". |
Normen | |
RS0010648 | Ein Ausgleichsanspruch kann gegen den Liegenschaftseigentümer auch dann erhoben werden, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken konnte (JBl 1965,417). |
Normen | ABGB §364 A TWG §8 |
RS0037856 | Leitungsrechte im Sinne des § 8 TWG haben nicht bloß obligatorischen, sondern auf einem Gesetz beruhenden, gegenüber jedem Eigentümer wirksamen absoluten Charakter, weshalb den Berechtigten der Schutz des § 364 ABGB zusteht. |
Norm | |
RS0010547 | Wenn anläßlich von Bauarbeiten Beton in den auf fremden Grund gelegenen Kabelkanal der Post eingedrungen ist und die Leistungen beschädigt hat, besteht ein Ausgleichsanspruch. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0010449 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-75592