OGH 17.03.1983, 6Ob662/81
OGH 17.03.1983, 6Ob662/81
Rechtssätze
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Normen | |
RS0014904 | Der sogenannte Kalkulationsirrtum betrifft in der Regel nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung selbst, sondern nur Umstände, die dieser vorausgegangen sind, und damit nur den Beweggrund. Wenn jedoch die Kalkulation zum Gegenstand de entscheidenden Vertragsverhandlungen gemacht wurde, und der geforderte Preis erkennbar als ein auf dieser Kalkulation beruhender bezeichnet worden ist, liegt hingegen ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor. ( Reichsgericht v , VIII 76/42 ) |
Normen | |
RS0014894 | Ein Kalkulationsirrtum ist zumindest für den Fall beachtlich, daß die Kalkulation bei den Vertragsverhandlungen dem Partner gegenüber in Erscheinung trat und von ihm als Grundlage für die Willenserklärung erkennbar war. |
Norm | ABGB §871 BII |
RS0014920 | Ein Irrtum über den Wert der Sache ist ein Irrtum im Beweggrunde (Motivirrtum) und nur dann rechtlich relevant, wenn listige Irreführung vorliegt. |
Normen | |
RS0016892 | Die den Sorgfaltsmaßstab im Schadenersatzrecht bestimmenden Regelung des § 1299 ABGB lässt eine gesetzgeberische Wertung erkennen, nach der die Berufung eines Handwerkers auf Unkenntnis und Unerfahrenheit in seinem Gewerbe auch unter dem Gesichtspunkt des Wuchers solange unbeachtet bleiben muss, als dem Vertragspartner des Handwerkers nicht geradezu Arglist vorzuwerfen wäre und dieser deshalb im geschäftlichen Verkehr weniger schutzwürdig erscheinen als ein der allgemein vorausgesetzten Berufskenntnisse entbehrender Handwerker. |
Normen | |
RS0014906 | Es liegt eine Erklärungsirrtum vor, wenn sich ein Teil bei einer Erklärung, die für den anderen bestimmt ist, bezüglich des Preises vorschreibt, einen Rechenfehler macht, sich verspricht und dgl. Ein Motivirrtum ist hingegen anzunehmen, wenn ein Teil die Höhe der von ihm zu tragenden Kosten oder den von ihm zu tätigenden Aufwand falsch einschätzt (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 6I, 100, Gschnitzer in Klang Komm IV/1, 127 f). |
Normen | |
RS0014898 | Ob der Verkäufer oder Unternehmer die ausgewiesene Bewertung der Einzelpositionen aus einer zusammengesetzten Gesamtleistung nach der allgemeinen Marktlage oder nach seinem persönliche Verhältnissen kostendeckend kalkuliert hat, braucht der Anbotempfänger ( Sondertatbestände des Wuchers etc ausgenommen ) weder nachzuprüfen noch im Zweifelsfall aufklären zu lassen. |
Norm | ABGB §879 BI |
RS0016480 | Das Bestehen auf der Einhaltung des ohne Willensmangels und ohne Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten zustandegekommenen Vertrages ist nicht sittenwidrig, wenn sich der Beklagte der Vertragszuhaltung aus Gründen zu entziehen versuchte, die er bei Vertragsabschluß selbst beachten konnte und veranschlagen mußte. |
Normen | |
RS0017790 | Bei einem Vertrag ist die Gesamtheit der Leistungen ungeachtet ihrer detaillierten Beschreibung in der Regel ebenso wie das hiefür vereinbarte Gesamtengelt als Einheit anzusehen. Wesentliche Bedeutung können die nach einem Leistungsverzeichnis aufgeschlüsselten Preisansätze bei entsprechender Vereinbarung für Preisanpassung im Falle von Materialpreissteigerungen oder Lohnsteigerungen, aber auch im Falle von Änderungen des Leistungsumfanges im Zuges der Arbeitsausführung erlangen. Eine darüber hinausgehende gemeinsame Bedeutung ist den einzelnen ausgewiesenen Preissätzen in einem Anbot im Regelfall nicht beizulegen, mögen sie auch dem zur Erstellung von Anboten einladenden künftigen Besteller einen weitgehenden Einblick in die Kalkulation des Anbotstellers erlauben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014904 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-75569