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OGH 17.03.1983, 6Ob662/81

OGH 17.03.1983, 6Ob662/81

Rechtssätze


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Normen
RS0014898
Ob der Verkäufer oder Unternehmer die ausgewiesene Bewertung der Einzelpositionen aus einer zusammengesetzten Gesamtleistung nach der allgemeinen Marktlage oder nach seinem persönliche Verhältnissen kostendeckend kalkuliert hat, braucht der Anbotempfänger ( Sondertatbestände des Wuchers etc ausgenommen ) weder nachzuprüfen noch im Zweifelsfall aufklären zu lassen.
Norm
RS0016480
Das Bestehen auf der Einhaltung des ohne Willensmangels und ohne Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten zustandegekommenen Vertrages ist nicht sittenwidrig, wenn sich der Beklagte der Vertragszuhaltung aus Gründen zu entziehen versuchte, die er bei Vertragsabschluß selbst beachten konnte und veranschlagen mußte.
Normen
RS0017790
Bei einem Vertrag ist die Gesamtheit der Leistungen ungeachtet ihrer detaillierten Beschreibung in der Regel ebenso wie das hiefür vereinbarte Gesamtengelt als Einheit anzusehen. Wesentliche Bedeutung können die nach einem Leistungsverzeichnis aufgeschlüsselten Preisansätze bei entsprechender Vereinbarung für Preisanpassung im Falle von Materialpreissteigerungen oder Lohnsteigerungen, aber auch im Falle von Änderungen des Leistungsumfanges im Zuges der Arbeitsausführung erlangen. Eine darüber hinausgehende gemeinsame Bedeutung ist den einzelnen ausgewiesenen Preissätzen in einem Anbot im Regelfall nicht beizulegen, mögen sie auch dem zur Erstellung von Anboten einladenden künftigen Besteller einen weitgehenden Einblick in die Kalkulation des Anbotstellers erlauben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014898
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-75569