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OGH 11.11.1976, 6Ob649/76

OGH 11.11.1976, 6Ob649/76

Rechtssätze


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Normen
RS0022801
Der Erfüllungsgehilfe haftet nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelte, da er zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht.
Norm
RS0022199
Eine Ablehnung der Haftung durch den Übernehmer eines Werkes schließt seine im Gesetz ausdrücklich festgelegte Warnpflicht im Sinne des letzten Satzes des § 1168 a ABGB nicht aus (vgl SZ 27/292).
Normen
RS0016576
Fällt die Warnpflicht in den Zeitraum der vertraglichen Vorverhandlung und sollte durch sie die Möglichkeit gegeben werden, zu unterscheiden, ob der Auftrag trotz der damit verbundenen Gefahren erteilt wird oder nicht, so kann sich eine erst mit Abschluss des Werkvertrages eintretende, vertragliche Haftungsbeschränkung des Unternehmers auf grobe Fahrlässigkeit nicht schon auch auf die Warnpflicht beziehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022801
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-75563