OGH 11.11.1976, 6Ob649/76
OGH 11.11.1976, 6Ob649/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS0022801 | Der Erfüllungsgehilfe haftet nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelte, da er zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht. |
Norm | |
RS0022199 | Eine Ablehnung der Haftung durch den Übernehmer eines Werkes schließt seine im Gesetz ausdrücklich festgelegte Warnpflicht im Sinne des letzten Satzes des § 1168 a ABGB nicht aus (vgl SZ 27/292). |
Normen | |
RS0016576 | Fällt die Warnpflicht in den Zeitraum der vertraglichen Vorverhandlung und sollte durch sie die Möglichkeit gegeben werden, zu unterscheiden, ob der Auftrag trotz der damit verbundenen Gefahren erteilt wird oder nicht, so kann sich eine erst mit Abschluss des Werkvertrages eintretende, vertragliche Haftungsbeschränkung des Unternehmers auf grobe Fahrlässigkeit nicht schon auch auf die Warnpflicht beziehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022801 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-75563