OGH 25.11.1976, 6Ob575/76
OGH 25.11.1976, 6Ob575/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS0017172 | Formvorschriften dienen vielfach dazu, den sich Verpflichtenden zu einer gründlichen Überlegung des vorzunehmenden Rechtsgeschäftes zu veranlassen. |
Normen | |
RS0008649 | Die die Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften regelnde Bestimmung des § 285 AußStrG stimmt zwar nicht wörtlich mit der Bestimmung des § 79 Abs 1 NO überein, § 285 AußStrG, welcher durch § 426 Geo ergänzt wird, enthält jedoch keine abweichende Regelung des Beglaubigungsvorganges. Einer Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften durch das Gericht kommt daher keine andere Bedeutung zu als einer durch einen Notar vorgenommenen. |
Normen | |
RS0029099 | Beglaubigung einer Unterschrift, ohne daß der Notar und die Identitätszeugen den Unterschriftgeber gesehen oder befragt hätten - Rechtswidrigkeitenszusammenhang bei Mißbrauch durch Vollmachtnehmer. |
Normen | |
RS0029464 | Dem Gesetzgeber, welcher vielfach Formvorschriften zum Schutz des sich Verpflichtenden aufstellt, kann nicht unterstellt werden, daß er gerade bei der Beglaubigung von Unterschriften die Interessen des durch die Unterschrift Belasteten völlig vernachlässigen wollte. |
Normen | |
RS0026397 | Schadenersatzpflicht des Notars für Fahrlässigkeit bei Unterschriftbeglaubigung auf einer Grundbuchs - Pfandbestellungsurkunde; kein Mitverschulden des Pfandgläubigers. |
Normen | |
RS0026404 | Vom Schutzzweck der Bestimmung des § 79 NO (wonach der Notar beurkunden kann, daß die Urkunde in seiner Gegenwart unterschrieben wurde bzw daß die Unterzeichnung vor ihm als echt anerkannt wurde) wird auch die Wahrung des als schutzwürdig anzuerkennenden Interesses der Partei mitumfaßt, durch diese persönliche Zuziehung von der Tatsache der Beglaubigung und der dadurch herbeigeführten Veränderung der Tragweite der Erklärung zu ihren Lasten Kenntnis zu erlangen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017172 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-75507