OGH 15.11.1984, 6Ob567/84
OGH 15.11.1984, 6Ob567/84
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0048161 | Wenn der Abschluß eines Mietvertrages über ein Einfamilienhaus auf unbestimmte Zeit dazu führt, daß das Bestandobjekt den Kündigungsbestimmungen des Mietengesetzes unterliegt, wodurch wegen der Kündigungsschutzbestimmungen der Vermieterin eine Auflösung des Bestandverhältnisses nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und damit erschwert möglich wird und zugleich die wirtschaftlichen Möglichkeiten einer allfälligen Verwertung der Liegenschaft stark eingeschränkt werden, dann ist eine solche Vermietung eines Einfamilienhauses (einer Einfamilienvilla) keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und stellt zugleich eine Maßnahme von größerer Wichtigkeit dar. |
Normen | |
RS0048164 | Die Beurteilung, ob die Vermietung eines Einfamilienhaus noch eine ordentliche Maßnahme ist, kann nicht losgelöst von den Auswirkungen der konkreten Vermietung auf die Rechte und rechtlichen oder wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vermieters vorgenommen werden, wobei besonders auf die zeitliche Dauer der durch die Vermietung begründeten Einschränkung des Eigentumsrechtes, soweit auf die Möglichkeit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu achten ist. Die Frage der Wichtigkeit einer Maßnahme hat insofern also auch Einfluß auf die Abgrenzung des Gewöhnlichen vom Außergewöhnlichen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048161 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-75502