OGH 24.05.1984, 6Ob564/84
OGH 24.05.1984, 6Ob564/84
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0036270 | Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Berufungsgericht oder Rekursgericht ist der Rekurs zulässig; die Wertgrenze des § 528 ZPO ist hier bedeutungslos. |
Normen | |
RS0004785 | Beschwerdegegenstand ist bei Verhängung einer Geldstrafe (als Maßnahme des Exekutionsvollzuges) nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung. |
Normen | |
RS0034883 | |
Normen | |
RS0034865 | § 528 Abs 1 Z 5 ZPO schließt im Verfahren nach der WinkelschreibereiV den Rekurs an den OGH auch dann nicht aus, wenn die in zweiter Instanz verhängte Geldstrafe den in § 528 Abs 1 Z 5 ZPO bezeichneten Betrag (S 2000,--) nicht übersteigt (ergibt sich aus der Erledigung). |
Normen | EGZPO ArtIV Z5 WinkelschreibereiV §1 |
RS0034937 | Ist jemand als Berater in Versicherungsangelegenheiten und Vertreter in Schadensfällen tätig, und steht fest, daß er im Zusammenhang damit nicht nur einmal um eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer außergerichtlichen Vereinbarung ersucht hat, sondern daß dies die von ihm praktizierte Vorgangsweise ist, wenn Minderjährige von einer von ihm erreichten außergerichtlichen Vereinbarung betroffen sind, so handelt es sich dabei um einen Teil der Tätigkeit, die im Rahmen seines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ausübt und die daher als entgeltlich selbst dann angesehen werden muß, wenn für sie kein gesondertes Entgelt verlangt wird. Selbst eine Vereinbarung, wonach Schriftsätze unentgeltlich verfaßt würden, änderte daran nichts. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0036270 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-75501