OGH 24.05.1984, 6Ob564/84
OGH 24.05.1984, 6Ob564/84
Rechtssatz
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Normen | EGZPO ArtIV Z5 WinkelschreibereiV §1 |
RS0034937 | Ist jemand als Berater in Versicherungsangelegenheiten und Vertreter in Schadensfällen tätig, und steht fest, daß er im Zusammenhang damit nicht nur einmal um eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer außergerichtlichen Vereinbarung ersucht hat, sondern daß dies die von ihm praktizierte Vorgangsweise ist, wenn Minderjährige von einer von ihm erreichten außergerichtlichen Vereinbarung betroffen sind, so handelt es sich dabei um einen Teil der Tätigkeit, die im Rahmen seines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ausübt und die daher als entgeltlich selbst dann angesehen werden muß, wenn für sie kein gesondertes Entgelt verlangt wird. Selbst eine Vereinbarung, wonach Schriftsätze unentgeltlich verfaßt würden, änderte daran nichts. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034937 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-75501