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OGH 17.02.1982, 6Ob532/82

OGH 17.02.1982, 6Ob532/82

Rechtssatz


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Norm
JMV 1897 §12
RS0063333
Im Eheverfahren kann zwar eine ferngebliebene Partei unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genötigt werden, dies jedoch nur dann, wenn die Vernehmung dieses Ehegatten für die amtliche Untersuchung und die Feststellung der für die Scheidung der Ehe angeführten Gründe oder für den Versuch einer Wiedervereinigung der Ehegatten von Wichtigkeit ist. (so schon 5 Ob 610/81).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0063333
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-75473