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OGH 02.03.1978, 6Ob530/78

OGH 02.03.1978, 6Ob530/78

Rechtssätze


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Normen
RS0020414
Ein Glücksvertrag liegt vor, wenn Gegenstand des Vertrages die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil ist, nicht aber schon dann, wenn mit dem Abschluss eines Vertrages ein Risiko oder eine Chance verbunden ist (hier: Holzabbauvertrag - kein Glücksvertrag).
Norm
RS0022342
Grundsätzliches zur Rechtsnatur eines aleatorischen synallagmatischen Vertrages.
Normen
RS0020556
Die Vereinbarung, wonach jemand gegen eine einmalige Geldleistung eine Wohnung auf Lebenszeit mietet, ist ein Glücksvertrag im Sinne der §§ 1267 ff ABGB. Gemäß § 1268 ABGB ist die Anfechtung eines solchen Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte ausgeschlossen.
Normen
RS0016854
Die Unsicherheit, zu wessen Vorteil sich ein bestimmter Vertrag, für sich allein betrachtet, für den einen oder den anderen Vertragsteil auswirken wird, ist charakteristisch für das Wesen eines Glücksvertrages im Sinne des § 1267 ABGB (vgl SZ 27/222; MietSlg 172235) (Partner-Vermittlungsverträge des "Europäischen Partner-Ringes").
Norm
RS0022358
Die Aufzählung der Glücksverträge im § 1269 ABGB ist nicht taxativ.
Norm
RS0022338
Beim Glücksvertrag ist unmittelbarer Vertragsgegenstand die Übernahme eines Risikos, eines Wagnisses.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020414
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-75470