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ASoK 7, Juli 1998, Seite 252

Pensionsversicherung: Leistungen

1. Leistungen aus der Pensionsversicherung sind grundsätzlich nur auf Antrag zu gewähren. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages läßt sich auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten.

2. Die Regelung des § 86 Abs. 3 Z 1 ASVG, wonach eine Waisenpension einer minderjährigen Person auch dann mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag anfällt, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Waisen gestellt wurde, ist auf den Anfall der Alterspension von geistig behinderten erwachsenen Personen nicht analog anwendbar. -86 Abs. 3 Z 1 und § 361 Abs. 1 Z 1 ASVG; § 1494 ABGB)

„Abgesehen vom bereits dargetanen Spezialcharakter der Norm ist die Fallgestaltung der Minderjährigen auch mit der letztgenannten Gruppe (geistig behinderter Erwachsener) nicht vergleichbar. Minderjährigkeit und Eintritt der Volljährigkeit sind nämlich zeitlich eindeutig feststehende Tatsachen; bei geistig behinderten Erwachsenen bedürfte es jeweils einer konkreten Feststellung des Zeitpunktes des Wegfalles der (behaupteten) Geschäftsfähigkeit im maßgeblichen Umfang. Bei den in § 86 Abs. 3 Z 1 ASVG genannten (minderjährigen) Personen steht der Zeitpunkt der letztm...

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